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GPSR-Kontrolle 2026: Was in Marktplatz-Angeboten fehlt

7 Min. LesezeitRepresenta GmbH

Nur 58 Prozent der Angebote in der EU-Kontrolle 2026 nannten Hersteller, verantwortliche Person und Produktkennung. Was Art. 19 GPSR verlangt.

Hände mit Smartphone

Am 7. September 2026 haben die Europäische Kommission und die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Ergebnisse der GPSR-Kontrolle 2026 vorgelegt. Die Marktplätze selbst haben aufgeholt. Die Angebote der Händler darauf nicht: Nicht einmal sechs von zehn enthielten die Angaben, die die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 für jedes Online-Angebot vorschreibt.

Was die GPSR-Kontrolle 2026 geprüft und gefunden hat

Geprüft wurde, ob Online-Marktplätze und die Angebote darauf die Informationspflichten der GPSR erfüllen, unter anderem ob ein Produkt eine verantwortliche Person in der EU mit Kontaktdaten nennt. Die nationalen Behörden haben die Angebote zwischen Mai und Juli 2026 gesichtet; die Kommission hat die Ergebnisse am 7. September 2026 veröffentlicht, sie fließen in die International Product Safety Week ein.

Ergebnisse der EU-Produktsicherheitskontrolle 2026 (Kommission, 7. September 2026)
BefundErgebnis 2026
Geprüfte Angebotefast 1.700 (Kinderpflege- und Fitnessprodukte)
Einbezogene Online-Marktplätze35
Marktplätze im Safety Gate Portal registriert, mit Kontaktstelle für Behörden91 % (2025: 53 %)
Marktplätze mit zentraler Kontaktstelle für Verbraucher100 % (2025: 64 %)
Angebote mit Hersteller, verantwortlicher Person in der EU und Produktkennung zugleich58 %
Anordnungen an Marktplätze wegen nicht konformer Angebote560
Ergebnisse der EU-Produktsicherheitskontrolle 2026 (Kommission, 7. September 2026)

Das Bild ist eindeutig. Die Plattformen haben ihren Teil weitgehend erledigt, Registrierung und Kontaktstellen sind fast vollständig. Die Lücke liegt in den Angeboten, und die meisten fehlenden Angaben müssen vom Händler und vom Hersteller kommen, nicht von der Plattform.

Diese vier Angaben muss jedes Online-Angebot enthalten

Art. 19 GPSR (öffnet in neuem Tab) gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der online oder im sonstigen Fernabsatz verkauft. Das Angebot muss klar und gut sichtbar mindestens enthalten:

  1. Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Post- und elektronische Adresse, unter der der Hersteller erreichbar ist.
  2. Verantwortliche Person: Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, Name, Post- und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne von Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.
  3. Produktkennung: eine Abbildung des Produkts, seine Art und jede andere Produktkennung.
  4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument stehen müssen, in einer Sprache, die Verbraucher leicht verstehen, wie sie der Mitgliedstaat des Verkaufs festlegt.

Die Marktplätze müssen das ermöglichen. Nach Art. 22 Abs. 9 GPSR müssen sie ihre Oberfläche so gestalten, dass Händler diese Angaben je Produkt eintragen können und Verbraucher sie im Angebot sehen. Nach Art. 22 Abs. 10 müssen sie Händlern außerdem eine Selbstzertifizierung ermöglichen, nur GPSR-konforme Produkte anzubieten. Die Plattform stellt die Felder bereit, sie richtig auszufüllen ist Sache des Händlers.

Was mit unvollständigen Angeboten passiert

Marktüberwachungsbehörden können einen Marktplatz anweisen, das Angebot eines gefährlichen Produkts zu entfernen, den Zugang zu sperren oder einen Warnhinweis anzuzeigen. Der Marktplatz muss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang handeln (Art. 22 Abs. 4 GPSR) und kann verpflichtet werden, auch identische Angebote zu entfernen (Art. 22 Abs. 5). Händler, die häufig nicht konforme Produkte anbieten, sind nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum zu sperren (Art. 22 Abs. 11).

Bußgelder legt jeder Mitgliedstaat selbst fest, nicht die GPSR (Art. 44). In Deutschland kostet eine fehlende Angabe nach Art. 19 oder fehlende Angaben zur verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 3 bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 25 und 26, Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz, ProdSG).

Grundsätzlicher als das Bußgeld: Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR darf ein Verbraucherprodukt gar nicht in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn kein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU dafür verantwortlich ist. Fehlt die verantwortliche Person im Angebot, fehlt sie meist auch dort.

So prüfen Sie Ihre EU-Angebote

Eine strukturierte Prüfung kostet je Produkt wenig Zeit und verhindert eine Entfernungsanordnung. Gehen Sie jedes Produkt durch, das Verbrauchern in der EU angeboten wird:

  1. Exportieren Sie Ihre EU-Angebote je Marktplatz, einschließlich der Felder für Hersteller, verantwortliche Person und Sicherheitsinformationen.
  2. Gleichen Sie Name und Adressen des Herstellers mit dem Etikett auf dem Produkt ab. Sie müssen übereinstimmen, und die elektronische Adresse muss eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen.
  3. Stellen Sie sicher, dass die verantwortliche Person in der EU niedergelassen ist und die Rolle tatsächlich übernommen hat. Beim Bevollmächtigten setzt das ein schriftliches Mandat voraus.
  4. Prüfen Sie die Produktkennung: aktuelle Abbildung, Typ oder Modell und eine Kennung wie Chargennummer oder Barcode, die auch auf dem Produkt steht.
  5. Prüfen Sie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für jedes Verkaufsland. Deutschland verlangt zum Beispiel Deutsch (§ 6 ProdSG).
  6. Halten Sie das Datum der Prüfung fest. Nach Art. 16 Abs. 2 GPSR muss die verantwortliche Person ihre regelmäßigen Kontrollen gegenüber Behörden belegen können.

Praxisbeispiel: eine US-Marke mit Baby- und Fitnessprodukten

Eine US-Konsumgütermarke verkauft eine Babywippe und ein Set Widerstandsbänder über zwei EU-Marktplätze, also genau die beiden Produktgruppen der Kontrolle 2026. Die Marke hat keine Gesellschaft in der EU und versendet aus einem Fulfillment-Lager in Polen.

Typische Lücken im Beispielangebot und was Art. 19 GPSR verlangt
Feld im AngebotWas die Marke hatteWas verlangt ist
HerstellerMarkenname und US-PostanschriftZusätzlich eine elektronische Adresse mit direktem Kontakt (Art. 19 Buchst. a)
Verantwortliche PersonLeer, Lageradresse in den NotizenName, Post- und elektronische Adresse eines Wirtschaftsakteurs in der EU, der die Rolle übernommen hat (Art. 19 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1)
ProduktkennungFotos, keine ModellnummerAbbildung, Typ und eine weitere Kennung, die zum Produkt passt (Art. 19 Buchst. c)
SicherheitsinformationenNur EnglischSprache nach Vorgabe des Mitgliedstaats, in Deutschland Deutsch (Art. 19 Buchst. d)
Typische Lücken im Beispielangebot und was Art. 19 GPSR verlangt

Das Lager lässt sich nicht einfach als verantwortliche Person eintragen. Ein Fulfillment-Dienstleister übernimmt die Rolle nur, wenn es in der EU weder Hersteller noch Einführer noch Bevollmächtigten gibt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020), und er muss die Aufgaben annehmen. Für eine Marke, die die Kontrolle behalten will, ist ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat die sauberere Lösung.

Häufige Fehler in Marktplatz-Angeboten

  • Nur die Herstelleradresse außerhalb der EU. Bei Herstellern außerhalb der EU muss das Angebot auch die verantwortliche Person nennen (Art. 19 Buchst. b GPSR).
  • Startseite statt elektronischer Adresse. Die Adresse muss eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen.
  • Verantwortliche Person im Angebot, aber nicht am Produkt. Art. 16 Abs. 3 verlangt die Angaben auch auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument.
  • Warnhinweise nur auf Englisch. Die Sprache legt der Mitgliedstaat fest, in dem verkauft wird.
  • Eine verantwortliche Person, die das Produkt nie gesehen hat. Art. 16 Abs. 2 verlangt regelmäßige Kontrollen anhand der technischen Dokumentation und Nachweise auf Anfrage.
  • Sich darauf verlassen, dass der Marktplatz die Daten ergänzt. Die Plattform muss Felder bereitstellen und auf Anordnungen reagieren, für den Inhalt des Angebots ist der Händler verantwortlich.

Fazit: Die Lücke liegt jetzt beim Anbieter

Die Kontrolle 2026 zeigt, dass die Marktplätze die Strukturen aufgebaut haben, die die GPSR verlangt. Mit 560 Anordnungen aus einer einzigen Kontrolle werden unvollständige Angebote inzwischen entfernt statt geduldet. Für Hersteller außerhalb der EU ist die häufigste Lücke zugleich die am leichtesten zu schließende: eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU, deren Angaben in jedem Angebot und auf jedem Produkt stimmen.

Representa übernimmt die Rolle als Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU, prüft Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen und hält Ihre Compliance-Unterlagen für Kontrollen bereit. Tragen Ihre Produkte auch eine CE-Kennzeichnung, übernehmen wir unter demselben Mandat die Rolle als EU-Bevollmächtigter.

Häufige Fragen

Was hat die GPSR-Kontrolle 2026 geprüft?

Von Mai bis Juli 2026 haben nationale Behörden fast 1.700 Online-Angebote für Kinderpflege- und Fitnessprodukte auf 35 Marktplätzen gesichtet. Geprüft wurden die Informationspflichten der GPSR, unter anderem ob eine verantwortliche Person in der EU mit Kontaktdaten genannt ist.

Welche Angaben muss ein Online-Angebot nach der GPSR enthalten?

Art. 19 GPSR verlangt Name sowie Post- und elektronische Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats.

Reicht ein Link auf meine Website als elektronische Adresse?

Nein. Die GPSR-Leitlinien der Kommission lassen eine E-Mail-Adresse oder einen eigenen Website-Bereich gelten, über den Verbraucher Sie direkt erreichen. Eine Website allein genügt nicht, wenn sie keine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht.

Was passiert, wenn mein Angebot unvollständig ist?

Behörden können den Marktplatz anweisen, das Angebot zu entfernen; er muss innerhalb von zwei Arbeitstagen handeln (Art. 22 Abs. 4 GPSR). Bußgelder regelt jedes Land selbst, in Deutschland kostet eine fehlende Angabe nach Art. 19 bis zu 10.000 Euro (§ 28 ProdSG).

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