GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop bei Versand in die EU
9 Min. LesezeitRepresenta GmbH
GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop: wann Ihr Shop außerhalb der EU auf EU-Kunden zielt, wer verantwortliche Person wird, was die Produktseite zeigen muss.

Sie verkaufen aus Australien, den USA oder der Schweiz über Ihren eigenen Onlineshop und schicken Pakete direkt an Kunden in Deutschland oder Frankreich, ohne Marktplatz und ohne Einführer in der EU. Ob die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) greift, hängt an einer Frage: Richtet sich Ihr Shop an Verbraucher in der EU? Dann braucht jedes Produkt eine verantwortliche Person in der EU und jede Produktseite die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19.
Wann sich Ihr Onlineshop an EU-Verbraucher richtet
Nach Art. 4 GPSR (öffnet in neuem Tab) gilt ein online angebotenes Produkt als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet, der Verkäufer seine Tätigkeit also in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die Merkmale für diese Einzelfallprüfung nennt Erwägungsgrund 21; dass die Website aus der EU erreichbar ist, genügt nicht.
| Merkmal | Quelle | Im Shop |
|---|---|---|
| Liefergebiete | Erwägungsgrund 21 GPSR | EU-Versandzonen freigeschaltet |
| Sprachen für Angebot oder Bestellung | Erwägungsgrund 21 GPSR | Seiten oder Kasse auf Deutsch oder Französisch |
| Zahlungsmittel | Erwägungsgrund 21 GPSR | Zahlungsarten für Kunden in der EU |
| Währung eines Mitgliedstaats | Erwägungsgrund 21 GPSR | Preise in Euro |
| Domain eines Mitgliedstaats | Erwägungsgrund 21 GPSR | Eine .de- oder .fr-Adresse |
| Lieferung an eine EU-Adresse | Blue Guide 2022, Abschnitt 2.4 | Bestätigt das Inverkehrbringen in der EU |
Die GPSR-Leitlinien (C/2025/6233, Abschnitt 2.1) übernehmen diese Merkmale (mehr zu den Leitlinien). Für CE-Produkte stellt Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab) dieselbe Frage für alle Endnutzer, gewerbliche Käufer eingeschlossen.
Der Blue Guide 2022 der Kommission für CE-Produkte wird deutlicher (Abschnitt 2.4): Die physische Lieferung an einen Endnutzer in der EU ist eine unwiderlegbare Bestätigung des Inverkehrbringens. Da Art. 4 GPSR eng an Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 angelehnt ist, taugt diese Lesart auch für Verbraucherprodukte als Richtschnur.
Randfälle: Shop auf Englisch, Shop in der Schweiz, nur Geschäftskunden
- Nur Englisch, Preise in Dollar. Sprache und Währung sind zwei Merkmale; entscheidend ist die Lieferung. Jedes Stück, das Sie an eine EU-Adresse schicken, ist in der EU in Verkehr gebracht (Blue Guide, Abschnitt 2.4). Wer das nicht will, streicht die EU-Versandzonen.
- Ein Schweizer Shop auf Deutsch. Eine deutschsprachige Seite ist in der Schweiz normal und nur ein Merkmal. Versand nach Deutschland oder Österreich, Europreise oder eine .de-Domain weisen dagegen klar in die EU (Erwägungsgrund 21 GPSR).
- Nur Geschäftskunden. Die GPSR erfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen voraussichtlich benutzt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Für CE-Produkte zählen auch gewerbliche Endnutzer.
Kein Einführer im Direktversand: Warum Sie eine verantwortliche Person brauchen
Kauft ein Verbraucher in der EU bei einem Shop außerhalb der EU, ist das Produkt nach dem Blue Guide in Verkehr gebracht, sobald die Bestellung für ein versandbereites Stück aufgegeben und bestätigt ist (Abschnitt 2.4). Einführer wird dabei niemand: Das kann nur sein, wer in der EU niedergelassen ist (Art. 3 Nr. 10 GPSR), und Ihr Kunde ist Endnutzer, kein Wirtschaftsakteur (Blue Guide, Abschnitt 2.1).
Trotzdem darf ein Verbraucherprodukt nach Art. 16 Abs. 1 GPSR (öffnet in neuem Tab) nur in Verkehr kommen, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Von den vier Möglichkeiten in deren Art. 4 Abs. 2 bleibt im Direktversand nur der Bevollmächtigte mit schriftlichem Mandat. Die GPSR-Leitlinien ergänzen: Sie müssen sicherstellen, dass kein Produkt ohne die Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU in Verkehr kommt (Abschnitt 3.1.1).
Mehr in unseren Beiträgen Wer kann verantwortliche Person nach GPSR sein? und, für CE-Produkte, Bevollmächtigter oder Einführer.
GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop: was jede Produktseite zeigen muss
Art. 19 GPSR (öffnet in neuem Tab) gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der im Fernabsatz verkauft, nicht nur für Händler auf Marktplätzen; die Leitlinien nennen ausdrücklich „ein Produktangebot in Ihrem Online-Shop“ (Abschnitt 3.1.1). Jedes Angebot muss eindeutig und gut sichtbar zeigen:
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse.
- Verantwortliche Person, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Postanschrift und elektronische Adresse.
- Identifizierung des Produkts: Abbildung, Art und sonstige Produktidentifikatoren.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt verkauft wird.
Das gilt auch für CE-Produkte (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR). Deutschland verlangt die Warnhinweise auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
Auf einem Marktplatz muss der Betreiber Felder dafür bereitstellen (Art. 22 Abs. 9 GPSR); im eigenen Shop legen Sie sie selbst an. Die Shopify-Hilfe empfiehlt für gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise das Produkt-Metafeld „Offenlegungen (Disclosures)“, für alles andere die Produktbeschreibung oder ein Metafeld. Dienste zur Benennung einer verantwortlichen Person bietet Shopify laut Hilfe derzeit nicht direkt an. Zeigen Sie die Angaben auf jeder Produktseite, nicht nur im Impressum.
Was Behörden und Zoll bei einem Shop außerhalb der EU tun können
Marktüberwachungsbehörden dürfen Angebote prüfen, die sich an die EU richten, egal wo der Verkäufer sitzt (Blue Guide, Abschnitt 2.4). Bei einem ernsten Risiko, das sich nicht anders beseitigen lässt, können sie verlangen, dass Inhalte aus Ihrem Shop entfernt werden oder ein Warnhinweis erscheint, und notfalls Diensteanbieter anweisen, den Zugang einzuschränken (Art. 14 Abs. 4 Buchst. k der Verordnung (EU) 2019/1020, über Art. 23 Abs. 1 GPSR).
Auch der Zoll kontrolliert GPSR-Produkte (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020). Er kann die Überlassung aussetzen, wenn ein Produkt nicht nach Unionsrecht gekennzeichnet ist (Art. 26 Abs. 1 Buchst. b); bei CE-Produkten unter Art. 4 sind fehlende Angaben des Wirtschaftsakteurs in der EU ein ausdrücklicher Grund (Buchst. d). Der „Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“ (Art. 5 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2026/2108) ist eine eigene zollrechtliche Rolle; mehr zur EU-Zollreform.
Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest. In Deutschland kostet ein Angebot ohne die Angaben nach Art. 19 bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 und Abs. 3 ProdSG); mehr zum GPSR-Bußgeld.
Schritt für Schritt: Ihren Shop für EU-Bestellungen vorbereiten
- Einstellungen prüfen: Versandzonen, Sprachen, Währungen, Zahlungsarten und Domain. Keine EU-Kunden gewünscht? Dann EU-Ziele durchgehend ausschließen.
- Produkte einordnen: nur GPSR oder zusätzlich ein CE-Rechtsakt aus der Liste in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- Verantwortliche Person vor der ersten EU-Bestellung benennen, per schriftlichem Mandat für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung.
- Vor dem Versand kennzeichnen: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR; siehe GPSR-Kennzeichnung).
- Jede Produktseite vervollständigen: Angaben nach Art. 19, Warnhinweise in der Sprache jedes Lieferlandes.
- Rückruf und Unfälle vorbereiten: Käufer mit Ihren Kundendaten direkt informieren (Art. 35 Abs. 1 GPSR) und mit der verantwortlichen Person klären, wie Unfälle über das Safety Business Gateway gemeldet werden (Art. 20).
Praxisbeispiel: eine australische Outdoor-Marke mit eigenem Shop
Eine australische Outdoor-Marke verkauft Rucksäcke, Zelte und einen Gaskocher über ihren eigenen Shopify-Shop. Sie hat weder Gesellschaft noch Lager in der EU und verschickt jede Bestellung aus Australien.
| Einstellung | Die Marke | Folge |
|---|---|---|
| Versandzonen | Frankreich, Deutschland, Niederlande | Jede Lieferung bestätigt das Inverkehrbringen in der EU (Blue Guide 2.4) |
| Sprache und Währung | Französische und deutsche Seiten, Europreise | Merkmale nach Erwägungsgrund 21 GPSR |
| Produkte | Rucksack und Zelt: nur GPSR. Gaskocher: Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 | Art. 16 GPSR; für den Kocher Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 |
| Kontakt in der EU | Keiner | Bevollmächtigter mit Mandat für alle drei Produkte vor der ersten EU-Bestellung |
Die Marke druckt die Angaben des Bevollmächtigten auf jeden Karton, vervollständigt jede Produktseite und stellt Warnhinweise in der Sprache jedes Lieferlandes bereit. Beim Kocher kann der Zoll diese Angaben zusätzlich prüfen (Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020).
Häufige Fehler im eigenen Onlineshop
- „Mein Shop sitzt außerhalb der EU.“ Art. 4 GPSR fragt, an wen sich das Angebot richtet, nicht, wo Sie sitzen.
- „Mein Kunde ist der Einführer.“ Endnutzer sind keine Wirtschaftsakteure (Blue Guide, Abschnitt 2.1).
- Paketdienst oder heimisches Lager als EU-Kontakt. Beide kommen nicht in Frage (Art. 3 Nr. 12 GPSR; Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Verantwortliche Person nur online. Ihre Angaben gehören auch auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR).
Fazit: Liefergebiete bewusst wählen
Ihr Shop fällt unter die GPSR, sobald er sich an EU-Verbraucher richtet, und jede Lieferung an eine EU-Adresse bestätigt das. Legen Sie Ihre Lieferländer fest und schließen Sie die Kette: verantwortliche Person mit Mandat, ihre Angaben auf dem Karton, die Pflichtangaben nach Art. 19 auf jeder Produktseite.
Die Representa GmbH ist Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU, prüft Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen und führt die Kommunikation mit Behörden und Online-Plattformen. Für CE-Produkte wie den Gaskocher sind wir per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR für meinen Onlineshop, wenn mein Unternehmen außerhalb der EU sitzt?
Ja, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet (Art. 4 GPSR). Die Behörden wägen Merkmale wie Liefergebiete, Sprachen, Zahlungsmittel, Währung oder Domain eines Mitgliedstaats ab. Bloße Erreichbarkeit reicht nicht (Erwägungsgrund 21), doch jede Lieferung an eine EU-Adresse bestätigt das Inverkehrbringen (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.4).
Brauche ich bei Direktversand eine verantwortliche Person in der EU?
Ja. Ein Verbraucherprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Im Direktversand gibt es keinen Einführer; praktisch benennen Sie einen Bevollmächtigten mit Mandat für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Wo trage ich die GPSR-Angaben in Shopify ein?
Die Shopify-Hilfe empfiehlt für gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise das Produkt-Metafeld Offenlegungen (Disclosures), für andere Angaben die Produktbeschreibung oder ein Metafeld. Hersteller, verantwortliche Person, Produktidentifizierung und Warnhinweise gehören auf jede Produktseite (Art. 19 GPSR) und sollten dem Etikett entsprechen.
Ist mein Kunde in der EU der Einführer?
Nein. Einführer ist, wer in der EU niedergelassen ist und das Produkt in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR). Ein Verbraucher, der für sich selbst kauft, ist Endnutzer und kein Wirtschaftsakteur (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.1). Deshalb braucht der Direktversand eine verantwortliche Person.
Kann ich die GPSR vermeiden, indem ich nicht in die EU liefere?
Ja, wenn sich Ihr Shop nicht an EU-Verbraucher richtet: keine EU-Versandzonen und keine anderen Merkmale, die in die EU weisen. Erreichbarkeit allein genügt nicht (Erwägungsgrund 21 GPSR). Sobald Sie an eine EU-Adresse liefern, wertet der Blue Guide das als Bestätigung des Inverkehrbringens in der EU.
