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Bevollmächtigter oder Einführer: wen Sie wirklich brauchen

9 Min. LesezeitRepresenta GmbH

Bevollmächtigter oder Einführer? Wer Ihre Ware in Verkehr bringt, wessen Name aufs Etikett gehört und wer ab Dezember 2026 haftet: der Vergleich.

Roter Containerstapler hebt einen Container über einem Lkw im Containerterminal, rechts gestapelte Container

Wer außerhalb der EU produziert, braucht für die meisten Verbraucherprodukte und CE-gekennzeichneten Waren einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU. Praktisch heißt die Frage: Bevollmächtigter oder Einführer? Der Einführer, oft Importeur genannt, kauft Ihre Ware und bringt sie selbst in Verkehr, der EU-Bevollmächtigte handelt per schriftlichem Mandat für Sie. Der Vergleich zeigt, welche Rolle zu Ihrem Vertrieb passt.

Einführer und Bevollmächtigter: zwei grundverschiedene Rollen

Unser Beitrag zum Wirtschaftsakteur stellt alle vier Rollen vor; hier geht es um die zwei, zwischen denen Sie wählen.

Der Einführer ist in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr, stellt es dort also erstmals bereit (Art. 3 Nr. 7 und 10 GPSR). Das geschieht je Stück (Blue Guide, Abschnitt 2.3). Ein Mandat braucht er nicht: Zum Einführer wird ein Unternehmen durch das, was es mit der Ware tut.

Der Bevollmächtigte sitzt ebenfalls in der EU und handelt per schriftlichem Mandat für festgelegte Aufgaben (Art. 3 Nr. 9 GPSR). Seine Aufgaben sind administrativ: In der Regel konstruiert er das Produkt nicht und erstellt nicht Ihre technische Dokumentation (Blue Guide, Abschnitt 3.2).

Woher die Pflichten kommen: GPSR oder Sektorrecht

Je nach Produkt:

  • Verbraucherprodukte ohne CE-Rechtsakt, etwa Möbel: Es gilt die GPSR. Art. 16 Abs. 1 verlangt einen Wirtschaftsakteur in der EU für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Die Pflichten des Einführers stehen in Art. 11 GPSR, die des Bevollmächtigten in Art. 10.
  • CE-Produkte nach den in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgezählten Rechtsakten, etwa elektrische Betriebsmittel und Spielzeug: Art. 4 gilt unmittelbar. Die Pflichten von Einführer und Bevollmächtigtem regelt der Sektorrechtsakt nach dem Muster des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Anhang I, Art. R3 und R4). Art. 9 bis 18 GPSR gelten hier nicht, Art. 19 schon (Art. 2 Abs. 1 GPSR).

Bevollmächtigter oder Einführer: die Pflichten im Vergleich

Erst die GPSR, dann als CE-Beispiel die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSR); der Bevollmächtigte ist als Ihr Wirtschaftsakteur in der EU beauftragt.

Pflichten von Einführer (Importeur) und Bevollmächtigtem im Vergleich
PunktEinführerBevollmächtigter
PflichtenArt. 11 GPSR; CE-Produkte: z. B. Art. 8 NSRMandat; Art. 10 GPSR, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020; CE-Produkte: z. B. Art. 7 NSR
Bringt die Ware in VerkehrDer Einführer selbstSie oder Ihr Einführer, nie der Bevollmächtigte selbst
Prüfung vor dem VerkaufProdukt sicher, Ihre Dokumentation und Kennzeichnung vorhanden (Art. 11 Abs. 1 GPSR); CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung (Art. 8 Abs. 2 NSR)Konformitätserklärung und technische Dokumentation erstellt (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020); regelmäßige Kontrollen (Art. 16 Abs. 2 GPSR)
Name, Postanschrift, elektronische AdresseAuf dem Produkt, nur falls unmöglich auf Verpackung oder Begleitunterlage (Art. 11 Abs. 3 GPSR)Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020)
UnterlagenKopie der technischen Dokumentation, 10 Jahre (Art. 11 Abs. 6 GPSR); Konformitätserklärung, 10 Jahre (Art. 8 Abs. 8 NSR)Unterlagen auf Verlangen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a GPSR); Konformitätserklärung und technische Dokumentation, 10 Jahre (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a NSR)
Haftung für ProduktfehlerSchon bisher (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 85/374/EWG), künftig nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i Richtlinie (EU) 2024/2853Neu für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii)
Kontrolle über den MarktzugangEr entscheidet, welche Stücke er in Verkehr bringt; jeder Einführer steht auf seinen StückenSie behalten Ihre Vertriebswege; ein Mandat kann alle abdecken
Pflichten von Einführer (Importeur) und Bevollmächtigtem im Vergleich

Im Online-Angebot verlangt Art. 19 Buchst. b GPSR bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person: Einführer oder Bevollmächtigten, je nachdem, wer die Rolle hat. Dass viele Angebote noch unvollständig sind, zeigte die GPSR-Kontrolle 2026. Nutzen Sie überall dieselben Daten.

Haftung ab 9. Dezember 2026: beide Rollen haften

Schon nach der alten Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG haftete der Einführer wie ein Hersteller (Art. 3 Abs. 2). Die Richtlinie (EU) 2024/2853 nimmt den Bevollmächtigten hinzu: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften neben ihm Importeur und Bevollmächtigter, der Fulfilment-Dienstleister nur, wenn es keinen von beiden gibt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen (Art. 22 Abs. 1). Sie gilt für Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1); ältere Stücke fallen weiter unter die alte Richtlinie (Art. 21). Mehrere Haftende haften gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1).

Sonderfälle: Tochtergesellschaft, Händler, Direktversand, beide Rollen

Vier Fälle:

Eine Tochtergesellschaft in der EU

Eine EU-Tochter ist nicht automatisch Ihr Bevollmächtigter. Kauft sie Ihre Produkte und verkauft sie weiter, ist sie Einführer. Vertreibt sie die Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke, gilt sie als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 GPSR). Soll sie für Sie handeln, braucht sie ein schriftliches Mandat mit den Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Art. 5 Abs. 1).

Der Händler, der eigentlich Einführer ist

Ein EU-Unternehmen, das bei Ihnen kauft und in der EU weiterverkauft, ist Ihr Einführer, gleich wie der Vertrag es nennt. Der Blue Guide zeigt das für Großbritannien: EU-Händler britischer Ware sind seit dem 1. Januar 2021 Einführer (Abschnitt 2.9.5.2). Es muss dann jedes Stück mit seinem Namen versehen (Art. 11 Abs. 3 GPSR) und Ihre Unterlagen prüfen.

Direktversand an Verbraucher

Versenden Sie aus einem Drittland direkt an Verbraucher in der EU, aus dem eigenen Shop oder per Dropshipping, gibt es keinen Einführer und meist kein Fulfilment-Lager in der EU. Die Leitlinien der Kommission zu Art. 4 sind eindeutig: Ohne beauftragten Bevollmächtigten darf das Produkt Endnutzern in der EU nicht angeboten werden (Kasten 1, Schritt 6). Für andere Verbraucherprodukte führt Art. 16 Abs. 1 GPSR zum selben Ergebnis. Die Angaben des Bevollmächtigten gehören vor dem Versand auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage; bei CE-Produkten kann der Zoll die Freigabe sonst aussetzen (Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020).

Einführer und Bevollmächtigter zugleich

Beide Rollen können nebeneinander bestehen. Ein Bevollmächtigter, der mit den Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 beauftragt ist, ist für diese Aufgaben der Wirtschaftsakteur (Leitlinien zu Art. 4, Kasten 1, Schritt 1); der Einführer behält seine Pflichten und seinen Namen auf dem Produkt. Mehrere Namen sind zulässig, wenn sie nicht irreführen; Zusätze wie „imported by“ und „represented by“ müssen nicht übersetzt werden (Abschnitt 2.3).

So entscheiden Sie zwischen Einführer und Bevollmächtigtem

Prüfen Sie jeden Vertriebsweg:

  1. Kauft ein Unternehmen in der EU Ihre Ware? Dann ist es Ihr Einführer und muss jedes Stück kennzeichnen.
  2. Versenden Sie aus dem Drittland an Verbraucher in der EU? Dann bestellen Sie vor dem ersten Verkauf einen Bevollmächtigten.
  3. Mehrere Einführer oder wechselnde Händler? Ein Bevollmächtigter bleibt der feste Ansprechpartner für Behörden und Marktplätze.
  4. Welches Recht gilt? Bei GPSR-Produkten deckt das Mandat Art. 10 Abs. 2 GPSR ab; verantwortliche Person ist der Bevollmächtigte erst, wenn es ihm auch die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 überträgt (GPSR-Leitlinien). Bei CE-Produkten kommen die Mindestaufgaben des Sektorrechts hinzu.
  5. Ist die Akte vollständig? Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Kennzeichnung und Angebote müssen zur gewählten Rolle passen, bevor das erste Stück versandt wird.

Praxisbeispiel: ein kanadischer Hersteller von Wasserkochern

Ein kanadischer Hersteller elektrischer Wasserkocher verkauft über drei Wege in die EU:

Wer die Wasserkocher je Vertriebsweg in Verkehr bringt und wessen Name darauf steht
VertriebswegIn Verkehr gebracht vonNamen auf dem Produkt
Deutsche Handelskette kauft ganze ContainerHandelskette als EinführerHersteller, Handelskette, Bevollmächtigter
Eigener Onlineshop, Versand aus KanadaHerstellerHersteller, Bevollmächtigter
Marktplatz mit Fulfilment-Lager in der EUHersteller, bei Überlassung zum zollrechtlich freien VerkehrHersteller, Bevollmächtigter
Wer die Wasserkocher je Vertriebsweg in Verkehr bringt und wessen Name darauf steht

Ein Mandat für alle Wasserkocher vor der ersten Onlinebestellung verhindert, dass das Fulfilment-Lager zur Rückfalloption wird. Der Name des Bevollmächtigten steht auch auf den Stücken, die die Handelskette einführt, neben ihrem eigenen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 8 Abs. 3 NSR).

Fazit: Ihr Vertriebsweg entscheidet

Kauft und importiert ein EU-Unternehmen Ihre Ware, haben Sie bereits einen Einführer. Verkaufen Sie direkt oder wollen Sie einen Ansprechpartner für alle Kanäle, brauchen Sie einen EU-Bevollmächtigten. Haften werden beide; wählen Sie nach Vertriebsweg und Kontrolle.

Die Representa GmbH übernimmt per schriftlichem Mandat die Rolle als Ihr EU-Bevollmächtigter: Unser Name und unsere Adresse kommen auf Verpackung und Konformitätserklärung, wir halten Ihre technische Dokumentation 10 Jahre vor und übernehmen Anfragen der Behörden. Bei Verbraucherprodukten kann das Mandat uns auch zu Ihrer verantwortlichen Person nach GPSR machen. Als Einführer treten wir nicht auf.

Häufige Fragen

Brauche ich einen EU-Bevollmächtigten, wenn ich schon einen Einführer habe?

Nicht unbedingt. Ein Einführer in der EU kann für die Stücke, die er in Verkehr bringt, der Wirtschaftsakteur nach Art. 16 GPSR und Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 sein. Einen Bevollmächtigten brauchen Sie beim Direktversand an Verbraucher, wo es keinen Einführer gibt; bei mehreren Einführern ist er ein fester Ansprechpartner.

Ist mein Händler in der EU rechtlich mein Einführer?

Ja, wenn er in der EU niedergelassen ist und Ihre Produkte aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR), gleich wie der Vertrag ihn nennt. Dann muss er Name, Postanschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt angeben (Art. 11 Abs. 3 GPSR).

Kann mein Bevollmächtigter auch mein Einführer sein?

Ja, dann trägt er beide Pflichtenkataloge. Ein Bevollmächtigter, der Ware an Händler oder Verbraucher in der EU liefert, wird zum Einführer (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.5). Ein Einführer wird nur durch ein ausdrückliches schriftliches Mandat zum Bevollmächtigten.

Wer haftet ab 9. Dezember 2026 für fehlerhafte Produkte?

Bei Herstellern außerhalb der EU haften nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2024/2853 der Importeur und der Bevollmächtigte, der Fulfilment-Dienstleister nur, wenn es keinen von beiden gibt. Das gilt über das nationale Recht für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.

Wessen Name gehört ins Online-Angebot?

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, verlangt Art. 19 Buchst. b GPSR Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person. Das ist der Einführer oder der Bevollmächtigte, je nachdem, wer die Rolle innehat. Verwenden Sie auf dem Produkt dieselben Angaben.

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