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EU-Zollreform im Onlinehandel: der Zeitplan bis 2028

10 Min. LesezeitRepresenta GmbH

EU-Zollreform im Onlinehandel: 3 Euro je Warenposition, Produktkennungen, Bearbeitungsgebühr und warum der Zoll nach Ihrer verantwortlichen Person fragt.

Beamter in Warnweste gibt einem blauen Lkw an einer Straßenkontrollstelle das Haltezeichen

Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Paket aus einem Drittland nicht mehr zollfrei, nur weil es weniger als 150 Euro wert ist. Damit beginnt die EU-Zollreform für den Onlinehandel erst: Ab dem 1. November 2026 gehören Produktkennungen in die Zollanmeldung, ab dem 21. September 2027 gilt ein neuer Zollkodex, ab dem 1. Juli 2028 eine zentrale Zolldatenplattform. Für Hersteller außerhalb der EU mit Direktversand geht es dabei nicht nur um Kosten: Der Zoll fragt künftig, wer Ihr Wirtschaftsakteur in der EU ist.

Was die EU-Zollreform im Onlinehandel ändert

Zuerst strich der Rat mit der Verordnung (EU) 2026/382 (öffnet in neuem Tab) die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro und führte einen befristeten Pauschalzoll ein; die Kommission ergänzte mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 (öffnet in neuem Tab) Produktkennungen. Die Verordnung (EU) 2026/2108 (öffnet in neuem Tab) ersetzt dann den bisherigen Zollkodex, errichtet eine EU-Zollbehörde in Lille und schafft die Grundlage für eine EU-Zolldatenplattform.

Im Mittelpunkt stehen Fernverkäufe: Waren aus einem Drittland, die online verkauft und an einen Kunden in der EU geliefert werden (Art. 5 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2026/2108). Am Produktrecht ändert sich nichts: Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) und die Verordnung (EU) 2019/1020 gelten weiter, der Zoll erhält aber mehr Daten zu ihrer Prüfung.

Der Zeitplan von 2026 bis 2028

Die Termine im Überblick:

EU-Zollreform: die wichtigsten Termine für Verkäufer außerhalb der EU
DatumWas sich ändertRechtsgrundlage
1. Juli 2026150-Euro-Zollbefreiung entfällt; 3 Euro je Warenposition für die meisten Fernverkäufe bis 150 Euro; Produktkennungen freiwilligVO 2026/382, Art. 1 und 2; Del. VO 2026/1022, Art. 1 und 2
20. September 2026Neuer Zollkodex in Kraft; EU-Zollbehörde errichtetVO 2026/2108, Art. 229 und 287 Abs. 1
1. November 2026Produktkennungen für Fernverkäufe PflichtDel. VO 2026/1022, Art. 2 Abs. 3
10 Tage nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur HöheBearbeitungsgebühr der Union je WarenpositionVO 2026/2108, Art. 20 Abs. 2 und 287 Abs. 4
21. September 2027Zollkodex gilt allgemein, auch für Einführer im FernverkaufVO 2026/2108, Art. 287 Abs. 2
1. Juli 20283-Euro-Zoll endet, sofern nicht verlängert; Zolldatenplattform für Fernverkäufe; Marktüberwachung darf deren Daten nutzenVO 2026/382, Art. 2 und 3 Abs. 2; VO 2026/2108, Art. 41 Abs. 9 und 285 Abs. 2
EU-Zollreform: die wichtigsten Termine für Verkäufer außerhalb der EU

So werden 3-Euro-Zoll und Bearbeitungsgebühr berechnet

Bis zum 1. Juli 2028 kosten Waren in einer Sendung mit einem Sachwert bis 150 Euro pauschal 3 Euro Zoll je Warenposition, nicht je Paket, wenn sie über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet werden oder als Waren in Postsendungen gelten (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382). Seit dem 1. Juli 2026 zählen dazu auch alle übrigen Fernverkäufe bis 150 Euro, außer Waren mit Zollpräferenz (Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022; Leitfaden der Kommission, Abschnitt 3.2). Andere Einfuhren zahlen den regulären Zoll, da die 150-Euro-Befreiung entfallen ist (Art. 1 der Verordnung (EU) 2026/382).

Eine Warenposition umfasst alle Waren mit derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeichnung und, falls angegeben, demselben Ursprung (Art. 5 Nr. 78 der Verordnung (EU) 2026/2108): Fünf T-Shirts kosten 3 Euro, ein T-Shirt und eine Uhr 6 Euro (Fragen und Antworten der Kommission (öffnet in neuem Tab)).

Zahlen muss der Anmelder: meist der für IOSS registrierte Verkäufer oder Marktplatz oder ein indirekter Zollvertreter wie der Paketdienst, der Verbraucher nur nachrangig (Erwägungsgrund 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022).

Hinzu kommt eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungsgebühr der Union je Warenposition für jeden Fernverkauf, unabhängig vom Warenwert (Art. 20 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) 2026/2108). Die Höhe legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt fest; die Gebühr gilt ab dem zehnten Tag nach dessen Inkrafttreten (Art. 287 Abs. 4). Die Kommission rechnete mit einem Start im November 2026 (IP/26/1904 (öffnet in neuem Tab)).

Drei Produktkennungen je Warenposition ab dem 1. November 2026

Ab dem 1. November 2026 muss die Zollanmeldung für Fernverkäufe je Warenposition drei Kennungen enthalten (Art. 2 Abs. 3 und Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022):

  • die Händler-Produktkennung, vergeben vom Online-Verkäufer oder Marktplatz, etwa Ihre Artikelnummer im Shop,
  • die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung, etwa Ihre Modellnummer,
  • die standardisierte Hersteller-Produktkennung, falls vorhanden, etwa eine EAN.

Nach dem Leitfaden der Kommission (öffnet in neuem Tab) soll der Hersteller seine Kennungen auf Modellebene vergeben und in der Lieferkette weitergeben (Abschnitt 3.5). Identifizierbar sein muss das Produkt ohnehin: auf dem Produkt (Art. 9 Abs. 5 GPSR) und im Online-Angebot (Art. 19 Buchst. c GPSR). Bei der EU-Kontrolle 2026 nannten nur 58 Prozent der Angebote Hersteller, verantwortliche Person und Produktkennung vollständig (unser Bericht).

Einführer im Fernverkauf: nicht der Einführer der GPSR

Ab dem 21. September 2027 stellt der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die Zolldaten bereit, sorgt für die Zahlung der Abgaben und gewährleistet, dass die Waren den anderen vom Zoll angewandten Rechtsvorschriften entsprechen; darüber führt er Aufzeichnungen (Art. 27 Abs. 2). Der Begriff deemed importer aus dem Kommissionsvorschlag von 2023 fehlt im verabschiedeten Text.

Das Produktrecht versteht unter Einführer etwas anderes: eine in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR, Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/1020). Der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen braucht dagegen keinen Sitz in der EU, wenn ein indirekter Zollvertreter für ihn handelt (Art. 27 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EU) 2026/2108).

Der Zollkodex trennt beide Rollen selbst: Die Daten für die Überlassung müssen den Einführer nennen und daneben den verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Art. 16 GPSR (Art. 109 Abs. 3 Buchst. a). Wer die Zollformalitäten erledigt, wird dadurch nicht Ihr Wirtschaftsakteur. Welche Rolle passt, zeigt unser Vergleich Bevollmächtigter oder Einführer.

Warum fehlende GPSR-Angaben zum Zollrisiko werden

Schon heute muss der Zoll die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen, wenn vorgeschriebene Unterlagen fehlen, das Produkt nicht nach Unionsrecht gekennzeichnet ist oder bei CE-Produkten nach Art. 4 Name und Postanschrift des Wirtschaftsakteurs in der EU fehlen (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, b und d der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab)). Das gilt auch für GPSR-Produkte (Erwägungsgrund 62 GPSR).

Der neue Zollkodex verschärft das in zwei Schritten:

  • Ab dem 21. September 2027 ist die Einhaltung der anderen vom Zoll angewandten Rechtsvorschriften Voraussetzung der Überlassung (Art. 109 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EU) 2026/2108). Liegen Beweise für einen Verstoß vor, lehnt der Zoll die Überlassung ab; gemeldete Verstöße fließen in das Risikoprofil des Einführers ein (Art. 77 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 4).
  • Ab dem 1. Juli 2028 dürfen Marktüberwachungsbehörden Daten der EU-Zolldatenplattform zur Durchsetzung des Produktrechts nutzen (Art. 41 Abs. 9).

Praxisbeispiel: eine US-Elektronikmarke mit Versand aus dem eigenen Lager

Eine US-Marke verkauft Bluetooth-Lautsprecher und Taschen im eigenen Onlineshop an Verbraucher in der EU. Sie versendet per Kurier aus ihrem Lager in den USA, nutzt IOSS und hat keine Gesellschaft in der EU. Eine Kundin in Deutschland bestellt zwei Lautsprecher desselben Modells und eine Tasche, zusammen unter 150 Euro.

  • Zoll: zwei Warenpositionen, also 6 Euro Pauschalzoll wegen IOSS (Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2026/382), dazu die Bearbeitungsgebühr je Warenposition, sobald sie gilt.
  • Produktrecht: Einen Einführer in der EU gibt es nicht. Der Lautsprecher ist eine Funkanlage (Richtlinie 2014/53/EU, gelistet in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020) und braucht einen Wirtschaftsakteur in der EU, hier einen EU-Bevollmächtigten mit schriftlichem Mandat (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c). Die Tasche, ein reines GPSR-Produkt, braucht ihn nach Art. 16 Abs. 1 GPSR ebenso. Ein Bevollmächtigter kann beides abdecken.
Wo die Angaben der Marke stehen
AngabeProdukt, Verpackung oder PaketOnlineshopZolldaten
Wirtschaftsakteur in der EUName und Postanschrift, bei der Tasche auch elektronische Adresse (Art. 4 Abs. 4 VO 2019/1020, Art. 16 Abs. 3 GPSR)Name, Postanschrift und elektronische Adresse (Art. 19 Buchst. b GPSR)Identität für die Überlassung ab 21. September 2027 (Art. 109 Abs. 3 Buchst. a VO 2026/2108)
ModellnummerTypen-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 10 Abs. 6 RL 2014/53/EU, Art. 9 Abs. 5 GPSR)Art des Produkts und Produktidentifikator (Art. 19 Buchst. c GPSR)Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung
Wo die Angaben der Marke stehen

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Zollrolle klären. Fragen Sie Marktplatz oder Paketdienst, wer anmeldet und wer ab dem 21. September 2027 Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ist.
  2. Kennungen festlegen. Jedes Produkt braucht eine Modellnummer; notieren Sie die EAN und geben Sie beides an Shop, Marktplätze und Paketdienste weiter.
  3. Etikett, Angebot und Zolldaten abgleichen, damit überall dasselbe Modell mit denselben Kennungen steht.
  4. Wirtschaftsakteur in der EU benennen, bevor Sie versenden, und seine Angaben auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage bringen.
  5. Unterlagen bereithalten: technische Dokumentation, Prüfberichte und bei CE-Produkten die Konformitätserklärung.
  6. Kosten neu kalkulieren: 3 Euro je Warenposition plus Bearbeitungsgebühr bis zum 1. Juli 2028; regulärer Zoll für Waren außerhalb der Pauschale und für alles danach.

Häufige Irrtümer zur Zollreform

  • Je Paket rechnen. 3-Euro-Zoll und Bearbeitungsgebühr fallen je Warenposition an.
  • Den zollrechtlichen Einführer für den Wirtschaftsakteur halten. Ein Marktplatz, der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ist, wird dadurch allein nicht Ihr Wirtschaftsakteur nach Art. 16 GPSR oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020.
  • Vertreter verwechseln. Wer als Vertreter für Sie beim Zoll anmeldet und zahlt, ist Zollvertreter (Art. 33 der Verordnung (EU) 2026/2108), nicht Ihr EU-Bevollmächtigter.
  • Freigabe als Prüfsiegel lesen. Die Überlassung durch den Zoll ist kein Nachweis der Konformität (Art. 27 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/2108).

Fazit: Der Zoll liest Ihre Konformitätsdaten mit

3-Euro-Zoll und Bearbeitungsgebühr verändern Ihre Kalkulation. Nachhaltiger wirken die Daten: Produktkennungen ab November 2026, Ihr Wirtschaftsakteur in den Daten für die Überlassung ab 2027, Zugriff der Marktüberwachung ab 2028.

Die Zollabwicklung bleibt bei Marktplatz, Paketdienst oder Zollvertreter; die Representa GmbH übernimmt sie nicht. Wir decken die Produktseite ab: Als Ihre verantwortliche Person nach GPSR oder Ihr EU-Bevollmächtigter stehen wir mit Name und Anschrift auf Ihrer Verpackung, und in der Compliance-Beratung prüfen wir Etiketten, Verpackung und Unterlagen vor dem Versand.

Häufige Fragen

Wer zahlt die 3 Euro Zoll auf kleine Sendungen?

Der Anmelder, meist der für IOSS registrierte Verkäufer oder Marktplatz oder ein indirekter Zollvertreter wie der Paketdienst (Erwägungsgrund 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). Bis zum 1. Juli 2028 gilt für Fernverkäufe bis 150 Euro der Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition, außer für Präferenzwaren ohne IOSS (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382).

Ab wann gilt die Bearbeitungsgebühr der Union und wie hoch ist sie?

Die Höhe je Warenposition legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt fest (Art. 20 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2026/2108). Die Gebühr gilt ab dem zehnten Tag nach dessen Inkrafttreten (Art. 287 Abs. 4) und fällt bei jedem Fernverkauf an, unabhängig vom Warenwert.

Was ist ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen?

Wer Waren aus einem Drittland im Fernverkauf liefert, oder wer den Fernverkauf erleichtert, etwa ein Marktplatz (Art. 5 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2026/2108). Ab dem 21. September 2027 ist er gegenüber dem Zoll der Einführer und muss gewährleisten, dass die Waren den vom Zoll angewandten Produktvorschriften entsprechen (Art. 27 Abs. 2).

Brauche ich eine verantwortliche Person, wenn der Marktplatz den Zoll erledigt?

Ja. Zollformalitäten ersetzen nicht den Wirtschaftsakteur in der EU, den Art. 16 Abs. 1 GPSR und Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verlangen. Der neue Zollkodex führt ihn in den Daten für die Überlassung sogar gesondert auf (Art. 109 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2026/2108).

Sind Produktkennungen bei Kleinsendungen Pflicht?

Ja, für Fernverkäufe ab dem 1. November 2026. Die Zollanmeldung muss je Warenposition die Händler-Produktkennung, die Kennung des Herstellers und, falls vorhanden, eine standardisierte Kennung wie die EAN enthalten (Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022).

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