Batterieverordnung 2027: austauschbare Batterien, QR-Code
10 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Batterieverordnung 2027: Ab 18. Februar 2027 müssen eingebaute Gerätebatterien austauschbar sein, jede Batterie braucht einen QR-Code. Was nun zu tun ist.

Bei der Batterieverordnung 2027 zählt der 18. Februar: Ab diesem Tag müssen Gerätebatterien in Produkten vom Endnutzer entnommen und ausgetauscht werden können, und jede Batterie braucht einen QR-Code. Dieser Beitrag ordnet die Termine der Verordnung (EU) 2023/1542, trennt neue von bestehenden Pflichten und erklärt ihre zwei Bevollmächtigten.
Batterieverordnung 2027: was ab dem 18. Februar gilt
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und erfasst auch eingebaute Batterien (Art. 1 Abs. 3). Sie gilt seit dem 18. Februar 2024, viele Pflichten beginnen aber später (Art. 96 Abs. 2). Drei starten am 18. Februar 2027.
| Termin | Pflicht | Batterien | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Seit 18. August 2024 | Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung | Alle | Art. 17, 38 |
| Seit 18. August 2025 | Sammelsymbol; Registrierung, erweiterte Herstellerverantwortung | Alle | Art. 13 Abs. 4, Art. 55, 56 |
| 18. Februar 2027 | Entnehmbar und austauschbar | Gerätebatterien in Produkten; LV-Batterien | Art. 11 |
| 18. Februar 2027 | QR-Code | Alle | Art. 13 Abs. 6 |
| 18. Februar 2027 | Batteriepass | LV, Industrie über 2 kWh, Elektrofahrzeug | Art. 77 Abs. 1 |
| 18. August 2027 | Sorgfaltspflichten | Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. Euro Nettoumsatz | Art. 47, 48 Abs. 1; Verordnung (EU) 2025/1561 |
| 18 Monate nach einem Durchführungsrechtsakt | Etikett nach Anhang VI Teil A | Alle | Art. 13 Abs. 1 und 10 |
Entnehmbar und austauschbar: was Art. 11 verlangt
Art. 11 verpflichtet, wer ein Produkt mit eingebauter Gerätebatterie in Verkehr bringt: den Hersteller außerhalb der EU bei Direktverkauf oder den Einführer in der EU. Die ganze Batterie, nicht einzelne Zellen, muss während der Lebensdauer des Produkts vom Endnutzer leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Art. 11 Abs. 1).
- Werkzeug: handelsübliches, auch einfaches oder gar keins; Spezialwerkzeug nur, wenn es kostenlos beiliegt; keine herstellerspezifischen Werkzeuge, keine Wärme, keine Lösungsmittel (Art. 11 Abs. 1; Leitlinien der Kommission C/2025/214, Abschnitt 2.1).
- Anleitung und Sicherheitsinformationen zu Verwendung, Entnahme und Austausch liegen bei und stehen dauerhaft auf einer öffentlichen Website (Art. 11 Abs. 1).
- Ersatzbatterien bleiben mindestens fünf Jahre nach der letzten Einheit des Modells erhältlich, zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis (Art. 11 Abs. 7).
- Software darf kompatible Batterien nicht blockieren (Art. 11 Abs. 6 und 8); die Leitlinien nennen die Teilekopplung als Beispiel (Abschnitt 5).
LV-Batterien, etwa für E-Bikes, und ihre Zellen müssen unabhängige Fachleute tauschen können (Art. 11 Abs. 5). Maßgeblich ist jedes einzelne Stück: Was ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr kommt, muss die Vorgaben erfüllen, auch bei älteren Modellen; frühere Stücke dürfen weiter verkauft werden (Blue Guide, Abschnitt 2.3).
Ausnahmen: Nassbereich, Medizinprodukte, Dauerstromversorgung
Der Austausch durch unabhängige Fachleute genügt bei abwaschbaren oder abspülbaren Geräten, die speziell für den Betrieb unter regelmäßigen Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen ausgelegt sind, wenn die Sicherheit es erfordert, sowie bei bestimmten Medizinprodukten (Art. 11 Abs. 2). Die Leitlinien nennen Zahnbürsten und Rasierer und erwarten dokumentierte Belege, dass der Austausch durch Endnutzer die Sicherheit gefährden würde und keine andere Auslegung möglich ist (Abschnitt 3).
Art. 11 Abs. 3 nimmt Produkte aus, die aus Sicherheitsgründen oder, wenn Datenerfassung die Hauptfunktion ist, wegen der Datenintegrität dauerhaft mit der Batterie verbunden sein müssen (Leitlinien, Abschnitt 4). Für Smartphones und Tablets geht die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 vor (Abschnitt 2.2).
QR-Code, Etikett und Batteriepass: welche Batterie was braucht
Ab dem 18. Februar 2027 trägt jede Batterie einen QR-Code, aufgedruckt oder eingraviert auf der Batterie oder, wenn Größe oder Art das nicht zulassen, auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 6 und 7). Bei LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien öffnet er den Batteriepass. Bei allen anderen führt er zu den einschlägigen Kennzeichnungsangaben, zur Konformitätserklärung, zum Bericht über die Sorgfaltspflichten, soweit erforderlich, und zu den Abfallinformationen nach Art. 74 Abs. 1, vollständig, aktuell und richtig (Art. 13 Abs. 6).
Der Batteriepass ist eine elektronische Akte für jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr kommt (Art. 77 Abs. 1); wer sie in Verkehr bringt, hält ihn richtig und aktuell (Art. 77 Abs. 4). Er stammt aus der Batterieverordnung, nicht aus der Produktsicherheitsverordnung.
CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung für Batterien
Seit dem 18. August 2024 braucht jede Batterie eine Konformitätsbewertung, eine EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung (Art. 17 und 38 Abs. 2 und 3; Art. 96 Abs. 2 Buchst. b). Für Gerätebatterien steht die interne Fertigungskontrolle (Modul A) offen (Art. 17 Abs. 1); eine benannte Stelle braucht es nur für CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteil (Art. 17 Abs. 2).
Die technische Dokumentation enthält eine Risikoanalyse und -bewertung (Anhang VIII Teil A Nr. 2); die Konformitätserklärung ist elektronisch, übersetzt und aktuell (Art. 18 Abs. 2). Bewahren Sie beides 10 Jahre auf (Art. 38 Abs. 4; siehe wer die EU-Konformitätserklärung unterschreibt). Stand 28. September 2026 betrifft die einzige gelistete harmonisierte Norm, EN 18060:2025, Elektrofahrzeugbatterien (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048).
Achtung, Begriffe: Die deutsche Fassung nennt den Hersteller der Batterie „Erzeuger“; „Hersteller“ ist dort, wer die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Erzeuger ist, wer die Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und unter eigenem Namen vermarktet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 33). Klären Sie die Rolle mit Ihrem Akkulieferanten; Zell- und Modullieferanten liefern die nötigen Daten kostenlos (Art. 39).
Zwei verschiedene Bevollmächtigte: Art. 40 und Art. 56 Abs. 3
Der Bevollmächtigte nach Art. 40 handelt per schriftlichem Mandat für den Erzeuger, das er schriftlich annimmt: Er hält Konformitätserklärung und technische Dokumentation 10 Jahre bereit, beantwortet begründete Anfragen und kooperiert mit den Behörden (Art. 40 Abs. 3). Konstruktion, Sorgfaltspflichten und die Erstellung der technischen Dokumentation bleiben beim Erzeuger (Art. 40 Abs. 2). Da Art. 91 Batterien in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgenommen hat, braucht jede Batterie einen Wirtschaftsakteur in der EU, etwa einen Einführer oder Bevollmächtigten (Bevollmächtigter oder Einführer).
Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 56 Abs. 3) ist eine eigene Rolle aus dem Abfallrecht. Wer Batterien, auch in Geräten, per Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkauft, ohne dort niedergelassen zu sein, benennt dort einen solchen Bevollmächtigten und registriert sich in jedem dieser Staaten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. d, Art. 55 Abs. 2), seit dem 18. August 2025.
Ein Vorschlag der Kommission (COM(2025) 981), Stand 28. September 2026 im Parlament, würde das auf Direktverkäufe über jeden Vertriebsweg ausdehnen und bei LV-Batterien den Austausch auf Modulebene statt Zellebene verlangen.
Wo die Produktsicherheitsverordnung bei Batterieprodukten weiter gilt
Ein Bluetooth-Lautsprecher ist eine Funkanlage nach der Richtlinie 2014/53/EU (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1), seine Batterie fällt unter die Batterieverordnung. Soweit dieses Harmonisierungsrecht ein Risiko abdeckt, tritt die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 zurück, und die Pflichten in Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18) entfallen (Art. 2 Abs. 1 GPSR). Drei Pflichten bleiben:
- Online-Angebote nennen Hersteller, verantwortliche Person in der EU, Produktkennung und Warnhinweise (Art. 19; siehe wo welche Anschrift stehen muss).
- Unfälle werden über das Safety Business Gateway gemeldet; bei Herstellern außerhalb der EU sorgt die verantwortliche Person, die davon erfährt, für die Meldung (Art. 20 Abs. 1 und 4).
- Rückrufe folgen den Regeln zu Rückrufanzeige und Abhilfemaßnahmen (Art. 36 und 37).
Was bis zum 18. Februar 2027 zu tun ist
- Einordnen: jede Batterie als Geräte-, LV-, Industrie-, Elektrofahrzeug- oder Starterbatterie (Art. 3 Abs. 1).
- Umkonstruieren, was ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr kommt: keine Wärme, keine Lösungsmittel, übliches Werkzeug, kompatible Batterien, keine Softwaresperre (Art. 11).
- Ausnahmen belegen, vor dem Inverkehrbringen (Leitlinien, Abschnitt 3).
- Anleitung veröffentlichen und Ersatzbatterien für fünf Jahre einplanen (Art. 11 Abs. 1 und 7).
- QR-Code planen: Position, Inhalt, Zuständigkeit für Updates (Art. 13 Abs. 6 und 7).
- Konformität abschließen je Batteriemodell, mit den Daten Ihres Lieferanten (Art. 17, 18, 38 und 39).
- EU-Rollen sichern: einen EU-Wirtschaftsakteur und bei direktem Fernabsatz Registrierung und Bevollmächtigten je Mitgliedstaat (Art. 55 und 56 Abs. 3).
Praxisbeispiel: ein asiatischer Hersteller von Bluetooth-Lautsprechern
Ein asiatischer Hersteller von Bluetooth-Lautsprechern beliefert einen Einführer in den Niederlanden und verkauft über den eigenen Onlineshop direkt an Verbraucher in Deutschland und Frankreich.
| Fall | Regel | Maßnahme |
|---|---|---|
| Taschenlautsprecher, Pouchzelle ins Gehäuse geklebt | Entnahme ohne Wärme und Lösungsmittel (Art. 11 Abs. 1) | Verschraubter Batteriedeckel, Steckverbinder, Anleitung online |
| Outdoor-Lautsprecher mit IPX7 | Ausnahme nur bei Geräten, die speziell für den Nassbereich ausgelegt und zum Abwaschen oder Abspülen bestimmt sind, mit belegten Sicherheitsgründen (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a) | Austausch durch Endnutzer vorsehen, wenn die Dokumentation die Ausnahme nicht trägt |
| Direktverkauf nach Deutschland und Frankreich | Registrierung und Bevollmächtigter je Mitgliedstaat (Art. 55 Abs. 2, 56 Abs. 3) | Beide Länder prüfen; Pflicht seit 18. August 2025 |
Beim Vertrieb über den Einführer bringt dieser die Lautsprecher in Verkehr und trägt die Pflicht aus Art. 11; die Konstruktion ändern kann nur der Hersteller.
Häufige Fehler bei der Batterieverordnung
- Batteriepass für jede Batterie. Nur LV-, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien brauchen einen (Art. 77 Abs. 1).
- Auf die IP-Schutzart vertrauen. Wasserdicht allein begründet keine Ausnahme nach Art. 11 Abs. 2.
- Ein Bevollmächtigter für alles. Art. 40 und 56 Abs. 3 beschreiben verschiedene Rollen.
Fazit: jetzt umkonstruieren, Ausnahmen belegen
Die Batterieverordnung 2027 ändert das Produkt, nicht nur die Unterlagen. Prüfen Sie Konstruktion und Lieferantendaten jetzt; ein neues Gehäuse braucht Vorlauf.
Unsere Compliance-Beratung erstellt eine Roadmap für Ihr Sortiment, prüft Ihre Dokumentation und kontrolliert Etiketten und Verpackung. Unsere Leistung zur CE-Kennzeichnung hilft, anwendbare Rechtsvorschriften und harmonisierte Normen zu ermitteln und Ihre technische Dokumentation zusammenzustellen und zu prüfen; Konstruktion und Konformitätserklärung bleiben in der Verantwortung des Erzeugers. Das Herstellerregister für die erweiterte Herstellerverantwortung führt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats (Art. 55).
Häufige Fragen
Ab wann müssen Batterien in Produkten austauschbar sein?
Ab dem 18. Februar 2027 (Art. 11 und Art. 96 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2023/1542). Produkte, die ab dann in Verkehr kommen, brauchen Gerätebatterien, die Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmen und austauschen können; LV-Batterien müssen unabhängige Fachleute tauschen können. Ausnahmen regelt Art. 11 Abs. 2 und 3.
Braucht ab 2027 jede Batterie einen Batteriepass?
Nein. Ab dem 18. Februar 2027 brauchen nur LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und Elektrofahrzeugbatterien einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1). Einen QR-Code tragen dagegen alle Batterien; bei den übrigen führt er zur Konformitätserklärung und weiteren Angaben (Art. 13 Abs. 6).
Brauchen Batterien eine CE-Kennzeichnung?
Ja. Seit dem 18. August 2024 führt der Erzeuger vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durch, erstellt eine EU-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 17, 18 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1542). Für Gerätebatterien kann er die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nutzen.
Was ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung?
Eine Person in einem Mitgliedstaat, die dort die erweiterte Herstellerverantwortung eines ausländischen Herstellers wahrnimmt, etwa Registrierung, Sammlung und Berichte. Wer Batterien, auch in Geräten, per Fernabsatz direkt an Endnutzer verkauft, braucht ihn in jedem dieser Mitgliedstaaten (Art. 56 Abs. 3). Er ist nicht der Bevollmächtigte nach Art. 40.
Gilt die Produktsicherheitsverordnung für batteriebetriebene Verbraucherprodukte?
Teilweise. Soweit Harmonisierungsrecht wie die Batterieverordnung ein Risiko abdeckt, gilt die GPSR nicht, und die Pflichten in Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18) entfallen (Art. 2 Abs. 1 GPSR). Angaben im Online-Angebot (Art. 19), Unfallmeldung (Art. 20) und die Rückrufregeln (Art. 36 und 37) gelten weiter.
