Maschinenverordnung 2027: Checkliste für Nicht-EU-Hersteller
10 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Maschinenverordnung 2027: was ab 20. Januar 2027 gilt, welche Stücke noch unter die Richtlinie fallen, und eine Checkliste für Hersteller außerhalb der EU.

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für Hersteller außerhalb der EU zählt dabei nicht das Modell, sondern jedes einzelne Stück: Welche Maschinen fallen noch unter die Richtlinie, und was muss für alle anderen bereitstehen? Der Überblick zur Maschinenverordnung 2027 endet mit einer Checkliste.
Maschinenverordnung 2027: was die Maschinenrichtlinie ablöst und ab wann
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 54). Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). In Deutschland läuft die 9. ProdSV, bisher ebenfalls „Maschinenverordnung“ genannt, mit Ablauf des 19. Januar 2027 aus (§ 10 (öffnet in neuem Tab)).
Achten Sie auf das Datum: Der im Juni 2023 veröffentlichte Text nannte den 14. Januar 2027. Eine Berichtigung (öffnet in neuem Tab)) im Amtsblatt (ABl. L 169 vom 4. Juli 2023) setzt den 20. Januar 2027.
| Thema | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Betriebsanleitung | Liegt der Maschine bei (Anhang I, 1.7.4) | Digital unter Bedingungen zulässig (Art. 10 Abs. 7) |
| Konformitätserklärung | Liegt bei; nennt die in der EU ansässige Person für die technischen Unterlagen | Auch per Link oder Code; nennt Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigten (Art. 10 Abs. 8, Anhang V) |
| Bevollmächtigter | Darf die Schritte des Herstellers übernehmen (Art. 5 Abs. 1) | Konstruktion und technische Dokumentation vom Mandat ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1) |
| Maschinen mit höherem Risiko | Anhang IV; interne Kontrolle mit harmonisierten Normen möglich | Anhang I Teil A immer mit benannter Stelle |
| Neue Themen | Nicht geregelt | Wesentliche Veränderung, Schutz gegen Korrumpierung, selbstentwickelndes Verhalten |
Vor oder nach dem 20. Januar 2027: welches Recht für welches Stück gilt
Eine Abverkaufsfrist für neue Stücke gibt es nicht. Art. 52 Abs. 1 schützt nur Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden: Händler dürfen diesen Bestand weiter verkaufen. Jedes Stück, das ab diesem Tag in Verkehr kommt, muss der Verordnung entsprechen, auch wenn das Modell seit Jahren geliefert wird (Blue Guide, Abschnitt 2.3).
Welcher Tag zählt, zeigen die Beispiele im Blue Guide (Abschnitt 2.12): beim Einführer die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, beim Direktverkauf einer fertigen Maschine an einen Kunden in der EU die Annahme der Bestellung, auch wenn die Ware später beim Zoll ankommt.
Vor dem Stichtag darf die Konformitätserklärung laut Kommission zusätzlich die Verordnung nennen, wenn die Maschine ihr entspricht, mit den Geltungszeiträumen beider Rechtsakte (Blue Guide, Abschnitt 2.11). EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2); klären Sie ihren Umfang mit Ihrer benannten Stelle.
Anhang I, KI und Manipulationsschutz: die neuen Konformitätsfragen
Hier geht es um Konstruktion statt Papier.
Wann eine benannte Stelle Pflicht wird
- Nicht in Anhang I: interne Fertigungskontrolle (Modul A) ohne benannte Stelle (Art. 25 Abs. 4).
- Anhang I Teil B (19 Kategorien, etwa Kreissägen und Pressen): Modul A nur mit harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, sonst mit benannter Stelle (Art. 25 Abs. 3).
- Anhang I Teil A (6 Kategorien): immer mit benannter Stelle (Art. 25 Abs. 2).
Vier Kategorien, die unter der Richtlinie mit harmonisierten Normen intern bewertet werden durften, rücken in Teil A: abnehmbare Gelenkwellen, ihre Schutzeinrichtungen, Hebebühnen für Fahrzeuge und tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte (Nr. 1 bis 4). Neu sind Sicherheitsbauteile und in Maschinen eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten (Nr. 5 und 6).
Schutz gegen Korrumpierung und selbstlernende Systeme
Anhang III Abschnitt 1.1.9 verlangt: Anschluss anderer Geräte oder Fernzugriff dürfen keine Gefährdung auslösen, sicherheitskritische Software und Daten sind gegen Korrumpierung zu schützen, Eingriffe werden erfasst, und die installierte Sicherheitssoftware ist jederzeit abrufbar. Nach Abschnitt 1.2.1 müssen Steuerungen vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten und Updates der Sicherheitssoftware protokollieren. Selbstentwickelnde Systeme bleiben innerhalb ihrer festgelegten Aufgabe und ihres Bewegungsbereichs und lassen sich jederzeit korrigieren.
In die technische Dokumentation gehören der Quellcode oder die Programmierlogik der Sicherheitssoftware, die Behörden anfordern können, und eine Beschreibung sensorgesteuerter oder autonomer Systeme (Anhang IV Teil A Buchst. m und n). Vernetzte Maschinen können ab dem 11. Dezember 2027 zusätzlich unter den Cyber Resilience Act fallen (Erwägungsgrund 53 und Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/2847); siehe unseren Beitrag zu den Meldepflichten.
Digitale Betriebsanleitung und digitale Konformitätserklärung
Die Betriebsanleitung darf digital sein (Art. 10 Abs. 7), wenn Sie
- auf der Maschine, sonst auf der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben, wie man sie aufruft,
- ein Format wählen, das Nutzer ausdrucken, herunterladen und speichern können,
- sie während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens 10 Jahre online halten.
Papier bleibt in zwei Fällen Pflicht: auf Verlangen beim Kauf, kostenlos innerhalb eines Monats, und bei Maschinen, die nichtprofessionelle Nutzer verwenden können, für die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer. Die Sprache legt jeder Mitgliedstaat fest.
Die Konformitätserklärung kann der Maschine beiliegen oder über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code in der Betriebsanleitung abrufbar sein, mindestens 10 Jahre lang (Art. 10 Abs. 8). Nach Anhang V nennt sie Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigten sowie die angewandten harmonisierten Normen mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Angabe der Person für die technischen Unterlagen aus der Richtlinie entfällt.
Wesentliche Veränderung: wann ein Umbau zum Hersteller macht
Eine wesentliche Veränderung ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht und zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung oder Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit erfordert (Art. 3 Nr. 16).
Wer sie vornimmt, wird Hersteller der veränderten Maschine (Art. 18). Reparatur und Wartung ohne Einfluss auf die Konformität zählen nicht (Erwägungsgrund 26). Beschreiben Sie geplante Updates in Ihrer Risikobeurteilung, und weisen Sie Kunden und Integratoren in der EU darauf hin, dass Umbauten an Ihrer Sicherheitssteuerung sie zum Hersteller machen können.
Was Ihr EU-Bevollmächtigter nach der Maschinenverordnung leisten muss
Art. 12 macht die Bestellung eines Bevollmächtigten freiwillig; nötig wird er durch Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, der für Maschinen einen Wirtschaftsakteur in der EU verlangt (Erwägungsgrund 8). Ohne Hersteller oder Einführer in der EU ist das meist Ihr Bevollmächtigter (Bevollmächtigter oder Einführer).
Das schriftliche Mandat muss ihm mindestens erlauben (Art. 12 Abs. 2):
- technische Dokumentation und Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereitzuhalten,
- auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Konformität zu liefern,
- mit den Behörden bei Maßnahmen gegen Risiken zu kooperieren.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 verlangt außerdem Name und Postanschrift des Wirtschaftsakteurs auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument; fehlen sie, setzt der Zoll die Überlassung aus (Art. 4 Abs. 4, Art. 26 Abs. 1 Buchst. d).
Neu ist vor allem Art. 12 Abs. 1: Konstruktion und Erstellung der technischen Dokumentation dürfen nicht mehr Teil des Mandats sein, anders als nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie. Bei Produkten, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, können zudem Importeur und Bevollmächtigter neben einem Hersteller außerhalb der EU haften (Produkthaftungsrichtlinie, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2024/2853).
Checkliste für Hersteller außerhalb der EU: sieben Schritte bis zum 20. Januar 2027
- Stücke planen. Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 fertig, vom Zoll freigegeben oder direkt verkauft werden, brauchen die Konformität nach der Verordnung.
- Einordnen. Anhang I Teil A, Teil B oder keins? Maschinelles Lernen in Sicherheitsfunktionen? Sprechen Sie früh mit Ihrer benannten Stelle.
- Risikobeurteilung anpassen an Anhang III, einschließlich 1.1.9, 1.2.1 und des Kapitels für Ihren Maschinentyp; Normen mit der neuen Liste abgleichen.
- Technische Dokumentation ergänzen nach Anhang IV Teil A, einschließlich Sicherheitssoftware, und mindestens 10 Jahre aufbewahren (Art. 10 Abs. 3).
- Erklärung und Kennzeichnung erneuern. Muster nach Anhang V; Name, Postanschrift, digitale Kontaktmöglichkeit, Modell und Baujahr auf der Maschine (Art. 10 Abs. 5 und 6); bei unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung (Art. 11).
- Betriebsanleitung vorbereiten. Inhalt nach Anhang III 1.7.4, Sprachen, digitaler Zugang, Papier auf Verlangen, Sicherheitsinformationen auf Papier.
- EU-Wirtschaftsakteur sichern. Mandat aktualisieren (Art. 12 Abs. 2; Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020) und seine Angaben auf Produkt oder Verpackung bringen.
Praxisbeispiel: ein US-Hersteller von Verpackungsmaschinen am Stichtag
Ein US-Hersteller von Kartonverpackern für Lebensmittelbetriebe hat keine Niederlassung in der EU und einen EU-Bevollmächtigten bestellt. Vier Maschinen:
| Stück | Was passiert | Maßgeblicher Zeitpunkt | Recht |
|---|---|---|---|
| 1 | Fertig im November 2026, direkt an ein Werk in Polen verkauft, Bestellung im Dezember 2026 angenommen, beim Zoll im Januar 2027 | Annahme der Bestellung | Richtlinie |
| 2 | Fertig im Dezember 2026, von einem EU-Händler gekauft und eingeführt, Zollfreigabe am 25. Januar 2027 | Überlassung zum freien Verkehr | Verordnung; der Händler ergänzt als Einführer seine Angaben (Art. 13 Abs. 3) |
| 3 | Bestellt im Oktober 2026, fertig im Februar 2027 | Fertigstellung und Lieferung | Verordnung |
| 4 | Seit 2025 im Einsatz; 2027 ergänzt der Kunde eine Roboterzelle mit Änderungen an der Sicherheitssteuerung | Umbau | Kunde wird Hersteller, wenn der Umbau wesentlich ist (Art. 18) |
Stück 1 darf beide Rechtsakte in der Erklärung nennen; Stück 2 und 3 brauchen die Erklärung nach Anhang V.
Häufige Fehler beim Umstieg auf die Verordnung
- Mit dem 14. Januar 2027 planen. Das ist der unberichtigte Text.
- Nach Modell planen. Jedes Stück, das nach dem Stichtag in Verkehr kommt, braucht Konformität mit der Verordnung.
- Papier ganz streichen. Papier auf Verlangen und Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer bleiben.
- Jede KI in Teil A einordnen. Nur maschinelles Lernen, das Sicherheitsfunktionen gewährleistet, zählt.
- Die technische Dokumentation dem Bevollmächtigten überlassen. Art. 12 Abs. 1 schließt das aus.
Fazit: pro Stück planen, nicht pro Modell
Bei der Maschinenverordnung 2027 entscheidet das einzelne Stück. Ordnen Sie Ihre Maschinen nach Anhang I ein und aktualisieren Sie Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Erklärung und Betriebsanleitung gemeinsam.
Halten Sie die Rollen auseinander. Als Ihr EU-Bevollmächtigter handelt die Representa GmbH per schriftlichem Mandat: Unser Name und unsere Adresse kommen auf Verpackung und Konformitätserklärung, wir halten Ihre technische Dokumentation 10 Jahre vor und übernehmen Anfragen der Behörden. Getrennt davon hilft Ihnen unsere Leistung zur CE-Kennzeichnung, die anwendbaren Rechtsvorschriften und harmonisierten Normen zu ermitteln und Ihre technische Dokumentation zusammenzustellen und zu prüfen. Die Verantwortung für technische Dokumentation und Konformitätserklärung bleibt bei Ihnen als Hersteller.
Häufige Fragen
Gilt die Maschinenverordnung ab dem 14. oder ab dem 20. Januar 2027?
Ab dem 20. Januar 2027. Der im Juni 2023 veröffentlichte Text nannte den 14. Januar 2027; eine Berichtigung im Amtsblatt (ABl. L 169 vom 4. Juli 2023) hat dieses und weitere Daten korrigiert. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1230).
Darf ich Maschinen nach der Maschinenrichtlinie nach dem 20. Januar 2027 noch verkaufen?
Ja, wenn sie vor diesem Tag nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden (Art. 52 Abs. 1). Maßgeblich ist jedes einzelne Stück: Ein Stück desselben Modells, das ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr kommt, muss der Verordnung (EU) 2023/1230 entsprechen.
Brauche ich noch eine Betriebsanleitung auf Papier?
Nicht grundsätzlich. Art. 10 Abs. 7 erlaubt die digitale Form, auf Verlangen beim Kauf liefern Sie die Anleitung aber innerhalb eines Monats kostenlos auf Papier. Bei Maschinen, die nichtprofessionelle Nutzer verwenden können, gehören die wesentlichen Sicherheitsinformationen immer auf Papier.
Braucht jede Maschine mit KI eine benannte Stelle?
Nein. Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 erfasst Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Andere KI-Funktionen führen nicht in Teil A; es gelten die üblichen Regeln des Art. 25.
Brauche ich für Maschinen einen EU-Bevollmächtigten?
Meist ja, wenn es keinen Einführer in der EU gibt. Art. 12 macht die Bestellung freiwillig, Maschinen dürfen aber nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur in der EU die Aufgaben nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übernimmt (Erwägungsgrund 8). Ohne Hersteller oder Einführer in der EU ist das in der Regel ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Mandat.
