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Produkthaftungsrichtlinie: Ihr Bevollmächtigter haftet mit

9 Min. LesezeitRepresenta GmbH

Produkthaftungsrichtlinie: Ihr Bevollmächtigter haftet für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen. Was sich ändert und was Sie prüfen.

Zwei Personen reichen sich über einem Dokument die Hand, daneben Waage und Richterhammer

Bisher hielt der EU-Bevollmächtigte eines Herstellers außerhalb der EU Unterlagen bereit und beantwortete Behördenanfragen; für Produktfehler hafteten Hersteller und Importeur. Die neue Produkthaftungsrichtlinie nimmt den Bevollmächtigten in die Haftung: Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, können Geschädigte auch ihn in Anspruch nehmen. Wer wann haftet und was Sie jetzt prüfen sollten.

Wer nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie haftet

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 (öffnet in neuem Tab) regelt eine verschuldensunabhängige Haftung gegenüber natürlichen Personen für Tod, Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen, Schäden an nicht ausschließlich beruflich genutzten Sachen und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten (Art. 1, 5 und 6). Die geschädigte Person beweist Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang (Art. 10 Abs. 1), kein Verschulden.

Nach der alten Richtlinie 85/374/EWG haftete der Importeur (in der GPSR „Einführer“) wie ein Hersteller (Art. 3 Abs. 2), den Bevollmächtigten nannte sie nicht. Art. 8 Abs. 1 Buchst. c nimmt ihn jetzt hinzu:

Wer für Produkte eines Herstellers außerhalb der EU haftet
AkteurHaftet, wennRichtlinie (EU) 2024/2853
HerstellerImmerArt. 8 Abs. 1 Buchst. a
ImporteurBringt das Produkt aus einem Drittland in der EU in VerkehrArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i
BevollmächtigterHat ein schriftliches Mandat des HerstellersArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii
Fulfilment-DienstleisterNur ohne Importeur mit Sitz in der EU und ohne BevollmächtigtenArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii
Händler, bestimmte Online-PlattformenKein Akteur in der EU ermittelbar, keine Benennung binnen eines Monats nach AufforderungArt. 8 Abs. 3 und 4
Wer für Produkte eines Herstellers außerhalb der EU haftet

Haften mehrere für denselben Schaden, haften sie gesamtschuldnerisch; die geschädigte Person kann sich an jeden halten (Art. 12 Abs. 1). Ihr gegenüber lässt sich die Haftung weder vertraglich noch durch nationales Recht beschränken oder ausschließen (Art. 15).

Haftung ist kein Bußgeld: der Unterschied zu GPSR-Pflichten

Ein Bußgeld nach der GPSR verhängt eine Behörde nach nationalem Recht (Art. 44 GPSR). Produkthaftung ist dagegen ein Schadensersatzanspruch der geschädigten Person vor einem Zivilgericht. Die GPSR lässt die Haftung unberührt (Art. 43), wie die GPSR-Leitlinien der Kommission bestätigen.

Verbunden sind beide trotzdem. Weist die Klägerseite nach, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die vor dem erlittenen Schaden schützen sollen, wird ein Fehler vermutet (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie). Kennzeichnung, Anleitungen und Rückrufe fließen in die Beurteilung ein (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und g). Eine Unfallmeldung nach der GPSR ist dagegen kein Haftungseingeständnis (Erwägungsgrund 43 GPSR).

Auch Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 begründet keine zusätzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern (Leitlinien der Kommission zu Art. 4, Abschnitt 3): Die neue Haftung des Bevollmächtigten folgt aus der Richtlinie, nicht aus dem Mandat.

Ab wann das neue Recht gilt und wo Deutschland steht

Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1); für früher in Verkehr gebrachte gilt weiter die Richtlinie 85/374/EWG (Art. 21). Wie im Produktsicherheitsrecht zählt dabei jedes einzelne Stück, nicht das Modell (Blue Guide, Abschnitt 2.3).

Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Schaden, Fehler und haftenden Akteur kennt oder kennen müsste (Art. 16). Sie erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei spät erkennbaren Körperschäden nach 25 Jahren (Art. 17).

Umsetzen müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 (Art. 22 Abs. 1); geklagt wird nach nationalem Recht.

Stand in Deutschland

Stand 28. September 2026 liegt das deutsche Umsetzungsgesetz als Regierungsentwurf vor (Bundestagsdrucksache 21/4297 (öffnet in neuem Tab)). Die erste Lesung war am 4. März 2026, die Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026. Das neue Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Es streicht die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und den Höchstbetrag von 85 Millionen Euro bei Personenschäden.

Software, Updates und vernetzte Produkte

Software ist ein Produkt, auch Firmware, Apps und KI-Systeme, gleich wie sie bereitgestellt wird (Art. 4 Nr. 1, Erwägungsgrund 13). Ausgenommen ist nur freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Abs. 2).

Bei vernetzten Produkten endet die Haftung nicht am Werkstor: Ein Produkt bleibt unter der Kontrolle des Herstellers, solange er Updates liefern kann (Art. 4 Nr. 5). Normalerweise entlastet sich ein Akteur mit dem Nachweis, dass der Fehler wahrscheinlich erst nach dem Inverkehrbringen entstand. Dieser Einwand entfällt, wenn der Fehler auf Software, Updates oder fehlenden Sicherheitsupdates unter der Kontrolle des Herstellers beruht (Art. 11 Abs. 2), für jeden Haftenden, auch Ihren Bevollmächtigten.

Sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen zählen bei der Beurteilung mit (Art. 7 Abs. 2 Buchst. f); behalten Sie daher auch den Cyber Resilience Act und seine Meldepflichten im Blick. Eine Pflicht zu Updates begründet die Richtlinie selbst nicht (Erwägungsgrund 51).

Was Hersteller außerhalb der EU jetzt prüfen sollten

Sechs Punkte, am besten mit Ihren EU-Wirtschaftsakteuren:

  1. Rollen je Vertriebsweg festhalten. Wer ist in welchem Kanal Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister (Einführer oder Bevollmächtigter?)? Danach richtet sich die Haftung.
  2. Mandat prüfen. Es muss schriftlich vorliegen (Art. 4 Nr. 11). Legen Sie fest, wie Beschwerden, Unfälle und Behördenanfragen schnell bei Ihrem Bevollmächtigten ankommen (Art. 10 Abs. 2 GPSR).
  3. Technische Dokumentation aktuell halten. Risikoanalyse, Prüfberichte und Konformitätserklärung sind im Streitfall Ihre Beweismittel (Art. 9 und 10 Abs. 2).
  4. Kennzeichnung und Anleitungen prüfen. Sie zählen bei der Beurteilung des Fehlers (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a). Angaben des Wirtschaftsakteurs auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage machen Ihren Wirtschaftsakteur für Geschädigte und Händler auffindbar (Art. 16 Abs. 3 GPSR).
  5. Sicherheitsupdates für vernetzte Produkte planen und dokumentieren (Art. 11 Abs. 2).
  6. Innenverhältnis klären. Wer einen Schaden zwischen Ihnen und Ihren Wirtschaftsakteuren trägt, richtet sich nach nationalem Rückgriffsrecht (Art. 14); regeln Sie das schriftlich und mit rechtlicher Beratung. Fragen Sie außerdem Ihren Versicherer, ob Ihre Produkthaftpflicht Ansprüche in der EU abdeckt.

Praxisbeispiel: ein US-Hersteller smarter Steckdosen

Ein US-Unternehmen verkauft WLAN-Steckdosen mit App über drei Wege in die EU; ein Bevollmächtigter ist für alle Steckdosen beauftragt. 2027 überhitzt eine Steckdose, der Brand beschädigt ein Sofa und verletzt die Besitzerin; beides ist ersatzfähig (Art. 6 Abs. 1).

Wer in der EU neben dem Hersteller haftet
SituationHaftet neben dem HerstellerGrundlage
Elektronikkette in Deutschland, die selbst importiertDie Kette als Importeur und der Bevollmächtigte, gesamtschuldnerischArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und ii, Art. 12 Abs. 1
Eigener Onlineshop, Versand aus den USADer BevollmächtigteArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii
Marktplatz, Versand aus EU-Fulfilment-LagerDer Bevollmächtigte, nicht das Fulfilment-LagerArt. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii
Steckdose im Oktober 2026 in Verkehr gebrachtAltes Recht: ein etwaiger Importeur, nicht der BevollmächtigteArt. 21; Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 85/374/EWG
Wer in der EU neben dem Hersteller haftet

2028 lässt ein Firmware-Update 2027 verkaufte Steckdosen überhitzen. Der Bevollmächtigte kann nicht einwenden, der Fehler sei erst später entstanden; das Update liegt in der Kontrolle des Herstellers (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b). Im Innenverhältnis kann er nach nationalem Recht Rückgriff beim Hersteller nehmen (Art. 14).

Vier Irrtümer zur neuen Haftung

  • „Das Mandat schließt die Haftung aus.“ Nicht gegenüber der geschädigten Person (Art. 15).
  • „Der Bevollmächtigte erledigt nur Papierkram.“ Die Haftung knüpft ohne Verschulden an die Rolle an (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii).
  • „Geschäftskunden bekommen ihre Anlagen ersetzt.“ Anspruch haben nur natürliche Personen; ausschließlich beruflich genutzte Sachen sind ausgenommen (Art. 5, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii). Verletzte Beschäftigte können klagen.
  • „Dann lieber gar kein Bevollmächtigter.“ Für die meisten Produkte bleibt ein Wirtschaftsakteur in der EU Voraussetzung für das Inverkehrbringen (Art. 16 Abs. 1 GPSR, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020).

Fazit: Die Haftung folgt der Rolle

Die Richtlinie macht den EU-Bevollmächtigten vom Verwaltungskontakt zum Haftenden für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen. Die Pflicht zum Wirtschaftsakteur in der EU bleibt; neu ist, wie viel eine vollständige Akte und ein schneller Informationsfluss wert sind.

Die Representa GmbH ist per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter: Unser Name und unsere Adresse kommen auf Verpackung und Konformitätserklärung, wir halten Ihre technische Dokumentation 10 Jahre vor, prüfen Ihre Unterlagen und übernehmen Anfragen der Behörden. Unsere Compliance-Beratung prüft Dokumentation, Kennzeichnung und Verpackung, bevor eine Behörde fragt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Haftet mein EU-Bevollmächtigter für fehlerhafte Produkte?

Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, ja. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie (EU) 2024/2853 haftet der Bevollmächtigte eines Herstellers außerhalb der EU neben Hersteller und Importeur, und zwar gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1), über das nationale Umsetzungsgesetz.

Kann das Mandat die Haftung des Bevollmächtigten begrenzen?

Nicht gegenüber der geschädigten Person: Art. 15 der Richtlinie (EU) 2024/2853 schließt vertragliche Beschränkungen und Ausschlüsse aus. Zwischen Ihnen und Ihrem Bevollmächtigten gilt das nationale Rückgriffsrecht (Art. 14); regeln Sie die Verteilung schriftlich und mit rechtlicher Beratung.

Gilt die Produkthaftungsrichtlinie auch für Software?

Ja. Software ist nach Art. 4 Nr. 1 ein Produkt, auch Firmware, Apps und KI-Systeme. Ausgenommen ist freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Abs. 2). Fehler durch Updates oder fehlende Sicherheitsupdates unter Kontrolle des Herstellers bleiben auch nach dem Verkauf erfasst (Art. 11 Abs. 2).

Ist die neue Produkthaftungsrichtlinie in Deutschland schon umgesetzt?

Stand 28. September 2026 nicht. Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/4297) wurde am 4. März 2026 in erster Lesung beraten und soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Für Produkte, die vorher in Verkehr gebracht werden, gilt weiter das Produkthaftungsgesetz von 1989 (§ 23 des Entwurfs).

Wer haftet, wenn es in der EU weder Importeur noch Bevollmächtigten gibt?

Der Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii). Ist kein Akteur in der EU ermittelbar, haften Händler oder bestimmte Online-Plattformen, wenn sie auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen benennen (Art. 8 Abs. 3 und 4). Für die meisten Produkte ist das Inverkehrbringen ohne Wirtschaftsakteur in der EU ohnehin unzulässig (Art. 16 Abs. 1 GPSR).

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