GPSR-Bußgeld: was gilt und warum die 4 Prozent falsch sind
9 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Ein GPSR-Bußgeld legt jeder Mitgliedstaat selbst fest, nicht die Verordnung. Woher die 4 Prozent vom Umsatz stammen und was in Deutschland droht.

Manche Ratgeber behaupten noch immer, ein GPSR-Bußgeld könne 4 Prozent des Jahresumsatzes erreichen. In der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 steht diese Zahl nicht: Art. 44 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten. Hier lesen Sie, woher die Zahl stammt, welche Beträge das deutsche Produktsicherheitsgesetz vorsieht und warum das Bußgeld oft nicht das größte Risiko ist.
Was Art. 44 GPSR zu Sanktionen regelt
Die GPSR ist eine Verordnung und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52). Die Pflichten sind damit überall gleich, die Sanktionen nicht. Nach Art. 44 GPSR (öffnet in neuem Tab) erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen und teilen sie der Kommission bis zum 13. Dezember 2024 mit.
Die Erwägungsgründe geben eine Richtung vor, keine Skala: Sanktionen sollen der Art des Verstoßes, dem möglichen Vorteil für das Unternehmen und der Schwere der Verletzung des Verbrauchers angemessen sein (Erwägungsgrund 97) und Art, Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigen (Erwägungsgrund 98). Für CE-gekennzeichnete Produkte verwendet Art. 41 der Verordnung (EU) 2019/1020 dieselbe Formel. Bis zum 13. Dezember 2029 muss die Kommission bewerten, wie abschreckend die nationalen Sanktionen sind (Art. 47 Abs. 5 GPSR).
Woher die 4 Prozent vom Umsatz stammen
Eine Quelle hat die Zahl durchaus. Im Vorschlag der Kommission vom 30. Juni 2021, COM(2021) 346 (öffnet in neuem Tab), hieß es in Art. 40 Abs. 4: "Der Höchstbetrag der Sanktionen beträgt mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Wirtschaftsakteurs oder gegebenenfalls des Online-Marktplatzes in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in den betreffenden Mitgliedstaaten."
Dabei gehen drei Dinge unter:
- Es war ein Entwurf. Der verabschiedete Art. 44 enthält keinen Prozentsatz, und das Wort "Umsatz" kommt in der Verordnung (EU) 2023/988 an keiner Stelle vor.
- Es war eine Untergrenze für die Obergrenze. Auch der Vorschlag sah kein Bußgeld von 4 Prozent vor. Er verlangte, dass der Höchstbetrag jedes Mitgliedstaats mindestens 4 Prozent erreicht.
- Gemeint war der Umsatz im betroffenen Land. Maßstab war der Jahresumsatz in dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten, nicht der weltweite Konzernumsatz.
Auch die Kriterienliste und den Katalog der Verstoßarten aus dem Vorschlag enthält Art. 44 nicht mehr. Die GPSR-Leitlinien der Kommission (C/2025/6233) halten nur fest, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Geldbußen ahnden können.
GPSR-Bußgeld in Deutschland: § 28 ProdSG
Deutschland hat die Sanktionen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Das Änderungsgesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), in Kraft seit dem 19. Februar 2026, hat in § 28 Abs. 2 ProdSG (öffnet in neuem Tab) 32 Ordnungswidrigkeiten zur GPSR eingefügt, vorsätzlich wie fahrlässig begangen.
Nach § 28 Abs. 3 drohen bis zu 100.000 Euro, wenn ein Hersteller keine Korrekturmaßnahmen ergreift (Art. 9 Abs. 8 Buchst. a GPSR, Nr. 7) oder ein Einführer sie nicht sicherstellt (Art. 11 Abs. 8 Buchst. b, Nr. 19). Alle übrigen GPSR-Verstöße kosten bis zu 10.000 Euro.
| Verstoß | GPSR | § 28 Abs. 2 ProdSG | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Risikoanalyse oder technische Dokumentation fehlt | Art. 9 Abs. 2 | Nr. 1 | 10.000 Euro |
| Anweisungen oder Sicherheitsinformationen fehlen oder nicht auf Deutsch | Art. 9 Abs. 7, § 6 ProdSG | Nr. 6 | 10.000 Euro |
| Hersteller ergreift keine Korrekturmaßnahmen | Art. 9 Abs. 8 Buchst. a | Nr. 7 | 100.000 Euro |
| Einführer stellt Korrekturmaßnahmen nicht sicher | Art. 11 Abs. 8 Buchst. b | Nr. 19 | 100.000 Euro |
| Kein Nachweis der Kontrollen der verantwortlichen Person | Art. 16 Abs. 2 | Nr. 24 | 10.000 Euro |
| Angaben zur verantwortlichen Person fehlen | Art. 16 Abs. 3 | Nr. 25 | 10.000 Euro |
| Online-Angebot ohne eine Pflichtangabe | Art. 19, § 6 ProdSG | Nr. 26 | 10.000 Euro |
Der Katalog erfasst auch den Bevollmächtigten, etwa wenn er sein Mandat nicht vorlegt oder der Behörde Informationen nicht übermittelt (Art. 10 Abs. 2 GPSR, Nr. 13 und 14), sowie die Anbieter von Online-Marktplätzen (Nr. 28 bis 32).
Wann aus dem Verstoß eine Straftat wird
§ 29 ProdSG (öffnet in neuem Tab) sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, aber nur für vorsätzliche Handlungen aus der 100.000-Euro-Gruppe, die beharrlich wiederholt werden oder Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden.
Mehr als ein Bußgeld: was Behörden, Marktplätze und Zoll tun können
Das Bußgeld ist selten die teuerste Folge. Behörden haben weitere Instrumente, mehrere aus der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab), die Art. 23 Abs. 1 GPSR auf Verbraucherprodukte erstreckt:
- Korrekturmaßnahmen: Die Behörde fordert den Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität binnen einer Frist zu beenden, etwa durch Rücknahme vom Markt, Rückruf oder Warnhinweise (Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020).
- Verbote und Rückrufe: Handelt er nicht, sorgt die Behörde für Rücknahme, Rückruf oder ein Verbot der Bereitstellung und informiert Öffentlichkeit, Kommission und die anderen Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 5).
- Entfernung vom Marktplatz: Ein Online-Marktplatz muss das Angebot eines gefährlichen Produkts binnen zwei Arbeitstagen nach einer Anordnung entfernen (Art. 22 Abs. 4 GPSR); die Anordnung kann identische Angebote einschließen (Art. 22 Abs. 5).
- Stopp beim Zoll: Der Zoll setzt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn unter anderem vorgeschriebene Unterlagen fehlen oder das Produkt nicht nach Unionsrecht gekennzeichnet ist (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2019/1020; Erwägungsgrund 62 GPSR).
So halten Sie das Risiko eines GPSR-Bußgelds klein
- Listen Sie alle Mitgliedstaaten auf, in denen Sie verkaufen, und prüfen Sie dort die Sanktionsvorschriften im amtlichen Gesetzestext, in Deutschland § 28 und § 29 ProdSG.
- Prüfen Sie jedes Online-Angebot auf die vier Angaben nach Art. 19 GPSR (was die GPSR-Kontrolle 2026 gefunden hat).
- Halten Sie technische Dokumentation und Risikoanalyse aktuell und zehn Jahre lang verfügbar (Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSR).
- Legen Sie fest, wer ein Produkt als gefährlich einstuft, wer über das Safety-Business-Gateway meldet und wer die Verbraucher informiert (Art. 9 Abs. 8).
- Geben Sie Ihrer verantwortlichen Person die Unterlagen für Behördenanfragen und für die regelmäßigen Kontrollen nach Art. 16 Abs. 2 (was die Leitlinien der Kommission klarstellen).
- Prüfen Sie die Etiketten vor dem Versand: Fehlen Angaben zu Hersteller oder verantwortlicher Person, kann der Zoll die Ware anhalten.
Praxisbeispiel: eine US-Fitnessmarke verkauft in Deutschland
Eine US-Marke verkauft Widerstandsbänder und eine Klimmzugstange für den Türrahmen über einen Marktplatz an Verbraucher in Deutschland. Ihr EU-Bevollmächtigter ist als verantwortliche Person benannt. Eine Behörde prüft das Angebot und kauft Testmuster.
| Befund | Pflicht | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Angebot nennt keine verantwortliche Person | Art. 19 Buchst. b GPSR | Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG) |
| Anleitung nur auf Englisch | Art. 9 Abs. 7 GPSR, § 6 ProdSG | Bußgeld bis 10.000 Euro (Nr. 6), deutsche Anleitung verlangt |
| Halterung gibt unter Last nach; trotz Beschwerden weiterverkauft | Art. 9 Abs. 8 GPSR | Bußgeld bis 100.000 Euro (Nr. 7), Rückruf mit Abhilfe (Art. 37), Angebot entfernt (Art. 22 Abs. 4) |
| Nächste Lieferung ohne Herstellerangaben auf dem Etikett | Art. 9 Abs. 6 GPSR | Zoll setzt die Überlassung aus (Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1020) |
Die Bußgelder sind durch § 28 Abs. 3 ProdSG gedeckelt, Rückruf, Erstattungen und ein festgehaltener Container nicht. Hat die Marke bewusst weiterverkauft und dadurch die Gesundheit von Nutzern gefährdet, kommt zusätzlich § 29 ProdSG in Betracht.
Häufige Fehler bei der Einschätzung des Risikos
- 4 Prozent vom weltweiten Umsatz zitieren. Die GPSR nennt keinen Prozentsatz, und selbst der Vorschlag von 2021 meinte den Umsatz im betroffenen Mitgliedstaat.
- Bußgeldspannen je Land aus Blogs übernehmen. Maßgeblich ist nur der nationale Gesetzestext.
- Das Bußgeld für das ganze Risiko halten. Rückruf, Entfernung vom Marktplatz und ein Stopp beim Zoll können teurer werden.
- Sich als Hersteller außerhalb der EU für unerreichbar halten. Ohne Wirtschaftsakteur in der EU darf das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1 GPSR), und das deutsche Recht ahndet auch eigene Versäumnisse des Bevollmächtigten.
- Die Sprachregeln vergessen. In Deutschland sind fehlende deutsche Sicherheitsinformationen eigene Tatbestände (§ 28 Abs. 2 Nr. 6 und 26 ProdSG).
Fazit: nationale Regeln kennen, Ursachen beheben
Die 4 Prozent vom Umsatz sind ein Überbleibsel aus dem Gesetzgebungsverfahren. Es gelten Art. 44 GPSR und das nationale Recht, in Deutschland bis zu 10.000 Euro für die meisten Verstöße und bis zu 100.000 Euro, wenn Korrekturmaßnahmen unterbleiben.
Das eigentliche Risiko liegt in dem, was einem Befund folgt. Representa übernimmt die Rolle als Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU, prüft Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen und übernimmt die Kommunikation mit Behörden und Plattformen. Für CE-gekennzeichnete Produkte werden wir per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter, und unsere Compliance-Beratung prüft Dokumentation und Etiketten, bevor eine Behörde fragt.
Häufige Fragen
Kann ein GPSR-Bußgeld 4 Prozent des Jahresumsatzes erreichen?
Nicht nach der GPSR. Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/988 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten und nennt keine Beträge. Die 4 Prozent stammen aus Art. 40 Abs. 4 des Kommissionsvorschlags von 2021, dort als Untergrenze für den nationalen Höchstbetrag, bezogen auf den Umsatz im betroffenen Mitgliedstaat. Übernommen wurde das nicht.
Wie hoch ist ein GPSR-Bußgeld in Deutschland?
Nach § 28 Abs. 3 ProdSG bis zu 100.000 Euro, wenn ein Hersteller keine Korrekturmaßnahmen ergreift oder ein Einführer sie nicht sicherstellt. Alle anderen GPSR-Verstöße aus § 28 Abs. 2, etwa fehlende Angaben zur verantwortlichen Person oder unvollständige Online-Angebote, kosten bis zu 10.000 Euro.
Kann ein Verstoß gegen die GPSR strafbar sein?
Nicht nach der GPSR selbst, aber nach nationalem Recht. In Deutschland sieht § 29 ProdSG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn ein Hersteller oder Einführer vorsätzlich Korrekturmaßnahmen unterlässt oder nicht sicherstellt und dies beharrlich wiederholt oder dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Kann die verantwortliche Person ein Bußgeld bekommen?
In Deutschland ja, für ihre eigenen Pflichten. § 28 Abs. 2 ProdSG erfasst zum Beispiel den fehlenden Nachweis der Kontrollen nach Art. 16 Abs. 2 GPSR (Nr. 24) und den Bevollmächtigten, der sein Mandat nicht vorlegt oder der Behörde Informationen nicht übermittelt (Nr. 13 und 14).
Was droht außer einem Bußgeld?
Behörden können Korrekturmaßnahmen verlangen, Rücknahme oder Rückruf anordnen oder den Verkauf untersagen (Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020). Marktplätze müssen Angebote gefährlicher Produkte binnen zwei Arbeitstagen nach einer Anordnung entfernen (Art. 22 Abs. 4 GPSR), und der Zoll kann die Überlassung aussetzen (Art. 26 der Verordnung (EU) 2019/1020).
