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EU-Bevollmächtigter PPWR oder verantwortliche Person GPSR?

9 Min. LesezeitRepresenta GmbH

EU-Bevollmächtigter nach PPWR, verantwortliche Person nach GPSR und Kosmetikrecht: was jede Rolle abdeckt und welche Hersteller außerhalb der EU brauchen.

Lächelnde Frau in weißer Bluse reicht einem Geschäftspartner im Büro die Hand

EU-Bevollmächtigter nach PPWR, verantwortliche Person nach GPSR, Bevollmächtigter nach Produktrecht, verantwortliche Person für Kosmetik: Die Begriffe klingen ähnlich, beruhen aber auf verschiedenen Verordnungen. Eine Anschrift auf dem Etikett deckt nicht alle vier ab. Hier lesen Sie, was jede Rolle leistet und welche ein Hersteller außerhalb der EU typischerweise braucht.

Die verantwortliche Person nach GPSR: Ansprechpartner für die Produktsicherheit

Seit dem 13. Dezember 2024 darf ein Verbraucherprodukt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab) verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 und Art. 52 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (öffnet in neuem Tab), GPSR). Diese verantwortliche Person kann ein Hersteller in der EU sein, ein Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag oder nachrangig ein Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020; Entscheidungsweg im Beitrag Wer kann verantwortliche Person nach GPSR sein?). An den Aufgaben sehen Sie, was die anderen Rollen nicht abdecken:

  • Unterlagen: prüfen, ob die technische Dokumentation vorliegt und den Behörden vorgelegt werden kann (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).
  • Behörden: begründete Anfragen beantworten, Risiken melden und bei Korrekturmaßnahmen mitwirken (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d).
  • Kontrolle und Unfälle: soweit die Risiken es rechtfertigen, Produkte mit der technischen Dokumentation abgleichen und Unfälle über das Safety Business Gateway melden lassen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 GPSR).
  • Sichtbarkeit: Name sowie Post- und elektronische Anschrift auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument und im Online-Angebot (Art. 16 Abs. 3 und Art. 19 Buchst. b GPSR).

Für CE-Produkte nach den in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Rechtsakten, etwa Spielzeug und Elektrogeräte, folgt dieselbe Rolle aus Art. 4 dieser Verordnung; Art. 16 GPSR gilt für sie nicht (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR).

Der Bevollmächtigte nach Produktrecht: ein Auftrag mit den richtigen Aufgaben

Bevollmächtigter ist, wer in der EU niedergelassen ist und vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrzunehmen (Art. 3 Nr. 9 GPSR). Nach der GPSR ist die Benennung freiwillig; der Auftrag umfasst mindestens Unterlagen für Behörden, Hinweise an Sie bei gefährlichen Produkten, Meldungen im Safety Business Gateway und die Zusammenarbeit mit den Behörden (Art. 10 GPSR).

Verantwortliche Person wird er nur, wenn der Auftrag ihm zusätzlich die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 überträgt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1; GPSR-Leitlinien der Kommission, Abschnitte 3.1.2 und 3.2). Zum Vergleich mit dem Einführer lesen Sie Bevollmächtigter oder Einführer.

Der EU-Bevollmächtigte nach PPWR: Verpackungsabfall, Land für Land

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (öffnet in neuem Tab) (PPWR, Art. 71). Ihre deutsche Fassung verwendet vertraute Wörter in ungewohnter Bedeutung.

Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Hersteller Verpackungen erstmals bereitstellt, und erfüllt dort dessen Pflichten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20): Registrierung, jährliche Meldungen und die Kosten für Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle (Art. 44 und 45; Leitlinien der Kommission C/2026/3084, Abschnitt 3).

Wer ihn braucht: Ein Hersteller, der in einem Mitgliedstaat ohne eigene Niederlassung direkt an Endabnehmer verkauft, etwa aus dem eigenen Onlineshop, benennt per schriftlicher Vollmacht in jedem dieser Mitgliedstaaten einen solchen Bevollmächtigten (Art. 45 Abs. 3 Satz 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d). Von Herstellern aus Drittländern darf jeder Mitgliedstaat die Benennung ausdrücklich verlangen (Art. 45 Abs. 3 Satz 2, Erwägungsgrund 123). Ohne Registrierung dürfen Sie dort keine Verpackungen bereitstellen (Art. 44 Abs. 4).

Wer ihn meist nicht braucht: Kauft ein Importeur oder Händler in der EU Ihre Ware und stellt sie in seinem Land erstmals bereit, ist er dort der Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b).

Ein Erzeuger kann außerdem nach Art. 17 PPWR einen Bevollmächtigten beauftragen, der Konformitätserklärung und technische Dokumentation für die Behörden bereithält. Batterien haben einen eigenen Bevollmächtigten dieser Art (Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1542; siehe Batterieverordnung 2027).

Stand der Umsetzung

Am Prüfstichtag, dem 28. September 2026, hatte die Kommission das einheitliche Format für Registrierung und Meldungen (Art. 44 Abs. 14) noch nicht erlassen. Danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate für ihre Register (Art. 44 Abs. 1). Ein Vorschlag der Kommission vom Dezember 2025 würde Art. 45 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2035 aussetzen und Hersteller aus Drittländern den Mitgliedstaaten überlassen (COM(2025) 982, Art. 2); laut Europäischem Parlament wurden die Verhandlungen im Rat eingestellt.

Die verantwortliche Person für Kosmetik: eine eigene Rolle

Kosmetische Mittel brauchen eine in der EU benannte verantwortliche Person nach der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 (öffnet in neuem Tab) (Art. 4 Abs. 1). Bei importierter Kosmetik ist das jeder Importeur für die Mittel, die er in Verkehr bringt, sofern er nicht per schriftlichem Mandat eine andere Person in der EU benennt (Art. 4 Abs. 5).

Die Rolle reicht weiter als die nach GPSR: Einhaltung der zentralen Anforderungen, eine Produktinformationsdatei für zehn Jahre nach der letzten Charge, Notifizierung an die Kommission vor dem Inverkehrbringen sowie Name und Anschrift auf Behältnis und Verpackung (Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). Die GPSR-Vorschriften zur verantwortlichen Person gelten für Kosmetik nicht (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR).

Die Rollen im Überblick

Verantwortliche Person, Bevollmächtigter und PPWR-Bevollmächtigter im Vergleich
RolleRechtsgrundlageKernaufgabenWer sie braucht
Verantwortliche Person (GPSR)Art. 16 GPSR; Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020Unterlagen, Behörden, Produktkontrolle, UnfälleVerbraucher- und die meisten CE-Produkte von außerhalb der EU; EU-weit
EU-Bevollmächtigter (Produktrecht)Art. 10 GPSR; CE-SektorrechtAufgaben laut Auftrag; verantwortliche Person nur, wenn übertragenFreiwillig; üblicher Weg beim Direktverkauf
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung (PPWR)Art. 3 Abs. 1 Nr. 20, Art. 44 und 45 PPWRRegistrierung, Meldungen, HerstellerpflichtenDirektverkäufer an Endabnehmer; je Mitgliedstaat einer
Verantwortliche Person (Kosmetik)Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009Konformität, Produktinformationsdatei, Notifizierung, KennzeichnungJedes kosmetische Mittel; im Regelfall der Importeur
Verantwortliche Person, Bevollmächtigter und PPWR-Bevollmächtigter im Vergleich

Welche Rollen Hersteller außerhalb der EU typischerweise brauchen

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Verbraucher- oder CE-Produkt für die EU? Sie brauchen eine verantwortliche Person; deckt kein Einführer alle Vertriebswege ab, beauftragen Sie einen Bevollmächtigten mit den Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3.
  2. Direktverkauf an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat, aus dem eigenen Shop oder über einen Marktplatz? Dann sind Sie dort meist Hersteller im Sinne der PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d): Registrieren Sie sich und benennen Sie einen Bevollmächtigten, wo Art. 45 Abs. 3 und das Landesrecht es verlangen.
  3. Kosmetik oder Batterien im Sortiment? Ergänzen Sie die verantwortliche Person nach Kosmetikrecht und prüfen Sie die eigenen Regeln der Batterieverordnung.

Praxisbeispiel: eine US-Outdoormarke mit zwei Vertriebswegen

Eine US-Marke verkauft Campingklappstühle (GPSR-Produkte ohne CE-Kennzeichnung) und Sonnencreme (ein kosmetisches Mittel):

Welche Rolle in welchem Vertriebsweg greift
VertriebswegProduktsicherheitVerpackung (PPWR)
Eigener Onlineshop, Stühle aus den USA an Verbraucher in Deutschland und FrankreichKein Einführer: ein beauftragter Bevollmächtigter als verantwortliche PersonDie Marke ist in beiden Ländern Hersteller: Registrierung, Bevollmächtigter wo vorgeschrieben
Stühle und Sonnencreme auf Paletten an einen niederländischen OutdoorhändlerStühle: der Händler als Einführer oder der Bevollmächtigte. Sonnencreme: der Händler als verantwortliche Person nach Kosmetikrecht, sofern er niemand anderen benenntDer Händler ist Hersteller in den Niederlanden
Welche Rolle in welchem Vertriebsweg greift

Ein Auftrag deckt die Stühle in beiden Vertriebswegen ab; die Verpackungspflichten hängen von Vertriebsweg und Land ab, die Sonnencreme braucht eine eigene Rolle.

Häufige Fehler bei den EU-Vertreterrollen

  • Eine Anschrift für alles. Die verantwortliche Person registriert keine Verpackungen, und der PPWR-Bevollmächtigte beantwortet keine Anfragen der Marktüberwachung zur Produktsicherheit.
  • Alles dem Marktplatz überlassen. Mit schriftlichem Auftrag kann eine Plattform Ihre Beiträge zahlen, Registrierung und Meldungen bleiben aber bei Ihnen, Ihrer Organisation für Herstellerverantwortung oder Ihrem Bevollmächtigten (Art. 45 Abs. 4 PPWR; FAQ der Kommission, Abschnitt XVIII).
  • Auf den Omnibus warten. Die Aussetzung ist nur vorgeschlagen; auch danach dürften die Mitgliedstaaten von Herstellern aus Drittländern einen Bevollmächtigten verlangen (COM(2025) 982, Art. 2).

Fazit: getrennte Rollen, getrennte Aufträge

Ohne verantwortliche Person darf Ihr Verbraucherprodukt gar nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. Verpackungsabfall und Kosmetik brauchen eigene Rollen. Ordnen Sie Produkte und Vertriebswege einmal zu und vergeben Sie jede Rolle schriftlich.

Representa ist Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU: Wir prüfen Kennzeichnung und Anleitungen, halten Ihre Compliance-Unterlagen für Inspektionen bereit und übernehmen die Kommunikation mit Behörden. Für CE-gekennzeichnete Produkte sind wir per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter und halten Ihre technische Dokumentation 10 Jahre vor.

Häufige Fragen

Ist der EU-Bevollmächtigte nach PPWR derselbe wie der Bevollmächtigte nach Produktrecht?

Nein. Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung übernimmt Registrierung, Meldungen und die übrigen Pflichten des Herstellers nach PPWR in einem Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR). Der Bevollmächtigte nach Produktrecht handelt für den Hersteller gegenüber den Marktüberwachungsbehörden.

Brauche ich einen PPWR-Bevollmächtigten, wenn ich nur an einen Importeur in der EU verkaufe?

In der Regel nicht. Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Importeur oder Händler, der Ihre verpackten Produkte dort erstmals bereitstellt, ist der Hersteller im Sinne der PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b). Hersteller werden Sie dort, wo Sie direkt an Endabnehmer verkaufen.

Kann ein Unternehmen zugleich verantwortliche Person und PPWR-Bevollmächtigter sein?

Nur mit getrennten Aufträgen und wenn es die Voraussetzungen jeder Rolle erfüllt: Die verantwortliche Person muss in der EU niedergelassen sein (Art. 16 Abs. 1 GPSR), der PPWR-Bevollmächtigte im jeweiligen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR).

Braucht Kosmetik eine verantwortliche Person nach GPSR?

Nein. Kosmetik braucht eine verantwortliche Person nach Art. 4 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, meist den Importeur. Die GPSR-Vorschriften zur verantwortlichen Person gelten nicht für Produkte mit Harmonisierungsrecht wie Kosmetik (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR).

Seit wann gilt die PPWR?

Seit dem 12. August 2026 (Art. 71 PPWR). Manche Pflichten beginnen später: die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung frühestens am 12. August 2028 (Art. 12 Abs. 1) und die ersten Meldungen im einheitlichen Registerformat nach den FAQ der Kommission bis zum 1. Juni 2030.

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