GPSR-Leitlinien: 10 Klarstellungen für Hersteller
10 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Die GPSR-Leitlinien der Kommission (C/2025/6233) klären zehn Fragen zu Onlineshops, Kennzeichnung, technischer Dokumentation und verantwortlicher Person.

Am 21. November 2025 hat die Europäische Kommission ihre Leitlinien für Unternehmen zur Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 veröffentlicht, die Bekanntmachung C/2025/6233. Die GPSR-Leitlinien beantworten Fragen, an denen der Marktzugang hängt: Wann richtet sich ein Onlineshop an die EU? Wo muss die Anschrift des Herstellers stehen? Wer ist verantwortliche Person? Hier sind zehn Klarstellungen für Hersteller außerhalb der EU, jeweils mit Fundstelle.
Was die GPSR-Leitlinien sind und was nicht
Art. 17 Abs. 2 GPSR verpflichtet die Kommission, Leitlinien für Wirtschaftsakteure zu erlassen, mit besonderem Blick auf kleine und mittlere Unternehmen. Das Ergebnis erschien im Amtsblatt als Bekanntmachung C/2025/6233.
Bedeutungslos sind sie nicht, denn sie sind die veröffentlichte Lesart der Kommission. Am nützlichsten sind die Checklisten je Rolle, vom Hersteller bis zum Online-Marktplatz.
Anwendungsbereich: welche Produkte und Angebote erfasst sind
Die Punkte 1 bis 4 entscheiden, ob die GPSR für Sie überhaupt gilt.
1. Ein Onlineshop fällt unter die GPSR, wenn er sich an die EU richtet
Nach Art. 4 GPSR (öffnet in neuem Tab) gilt ein online angebotenes Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Für diese Einzelfallprüfung nennen die Leitlinien die Kriterien aus Erwägungsgrund 21: Liefergebiete, Sprache des Angebots oder der Bestellung, Zahlungsmittel sowie Währung oder Domain eines Mitgliedstaats. Dass eine Website aus der EU aufrufbar ist, reicht allein nicht aus (Erwägungsgrund 21).
2. Bei Altware zählt jede einzelne Einheit
Produkte, die der alten Richtlinie 2001/95/EG entsprachen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden (Art. 51 GPSR); die neuen Kennzeichnungspflichten gelten für sie laut Leitlinien nicht. Der Haken: Das Inverkehrbringen wird für jede einzelne Einheit bestimmt. Eine Einheit, die erst ab dem 13. Dezember 2024 erstmals in der EU bereitgestellt wird, muss die GPSR vollständig erfüllen, auch wenn dasselbe Modell vorher schon verkauft wurde.
3. Auch Software, Apps und Profiprodukte können Verbraucherprodukte sein
Produkt ist nach Art. 3 Nr. 1 GPSR jeder Gegenstand, der für Verbraucher bestimmt ist oder voraussichtlich von ihnen benutzt wird. Die Leitlinien lesen das weit: körperliche und unkörperliche Gegenstände, ausdrücklich auch Apps und Software wie Chatbots. Profiprodukte fallen darunter, sobald sie auf den Verbrauchermarkt gelangen, etwa Renovierungsprodukte aus dem Baumarkt (Erwägungsgrund 9). Ebenso gebrauchte, reparierte und aufgearbeitete Produkte, außer sie sind deutlich als vor Gebrauch zu reparieren gekennzeichnet (Art. 2 Abs. 3).
4. CE-Produkte stehen nicht außerhalb der GPSR
Gilt Harmonisierungsrecht wie die Niederspannungsrichtlinie, tritt die GPSR nur teilweise zurück. Nach Art. 2 Abs. 1 entfallen ihre Sicherheitsanforderungen für die Risiken, die das Sektorrecht abdeckt, und Kapitel III Abschnitt 1 (allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteure) gilt gar nicht. Anwendbar bleiben die Pflichtangaben im Online-Angebot (Art. 19) und die Unfallmeldung (Art. 20), die Regeln für Marktplätze sowie die Vorgaben zu Rückruf und Abhilfe. Risiken, die das Sektorrecht nicht erfasst, bleiben ohnehin bei der GPSR; die Leitlinien nennen selbstlernende Funktionen von Niederspannungsgeräten.
Kennzeichnung und technische Dokumentation
Die Punkte 5 bis 7 betreffen Ihre Etiketten und Ihre Unterlagen.
5. Die Herstellerangaben gehören auf das Produkt
Nach Art. 9 Abs. 6 GPSR stehen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers auf dem Produkt selbst und nur, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage. Die Leitlinien engen die Ausnahme ein: Nur die Größe des Produkts rechtfertigt die Verpackung, nicht ästhetische oder ähnliche Gründe, und Sie müssen Ihre Wahl im Streitfall begründen können. Für Einführer gilt dasselbe (Art. 11 Abs. 3).
| Angabe | Wo | GPSR |
|---|---|---|
| Typen-, Chargen- oder Seriennummer | Produkt; sonst Verpackung oder Begleitunterlage | Art. 9 Abs. 5 |
| Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers | Produkt; sonst Verpackung oder Begleitunterlage | Art. 9 Abs. 6 |
| Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person | Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage | Art. 16 Abs. 3 |
| Hersteller, verantwortliche Person, Produktkennung, Warnhinweise | Jedes Online-Angebot, das sich an die EU richtet | Art. 19 |
6. Eine Website ist keine elektronische Adresse
Art. 9 Abs. 6, Art. 16 Abs. 3 und Art. 19 GPSR verlangen eine „elektronische Adresse“. Die ursprüngliche deutsche Fassung sprach von einer „E-Mail-Adresse“; eine Berichtigung vom 19. Dezember 2023 hat den Begriff in der gesamten Verordnung ersetzt. Die Leitlinien stellen klar, was gemeint ist: eine E-Mail-Adresse oder eine eigene Rubrik auf Ihrer Website, über die Verbraucher Sie direkt und einfach erreichen. Eine Website an sich genügt nicht, wenn sie keine direkte Kontaktaufnahme ermöglicht. Die übrigen Pflichtangaben im Angebot zeigt unser Beitrag zur GPSR-Kontrolle 2026.
7. Die technische Dokumentation gilt je Produktmodell
Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen, eine technische Dokumentation erstellen (Art. 9 Abs. 2 GPSR, im Verordnungstext „technische Unterlagen“) und sie 10 Jahre aufbewahren (Art. 9 Abs. 3). Laut Leitlinien wird sie je Produktmodell erstellt, nicht je Einheit. Varianten mit Eigenschaften, die sich auf die Sicherheit auswirken können, etwa eine andere Farbe, Zusammensetzung oder Funktion, gelten als eigene Produkte mit eigener Dokumentation. Eine Mustervorlage bieten die Leitlinien unverbindlich an.
Rollen: wer wofür verantwortlich ist
Die Punkte 8 bis 10 entscheiden, wer gegenüber den Behörden einsteht.
8. Der EU-Bevollmächtigte ist nur mit passendem Mandat verantwortliche Person
Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR darf ein Verbraucherprodukt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab) verantwortlich ist. Ein Bevollmächtigter kommt dafür nur in Frage, wenn ihn ein schriftliches Mandat mit genau diesen Aufgaben betraut (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung).
Die Leitlinien trennen beide Rollen: Die Mindestaufgaben des Bevollmächtigten nach Art. 10 Abs. 2 GPSR sind das eine, die Rolle der verantwortlichen Person ist eine zusätzliche Benennung mit zusätzlichen Pflichten. Außerdem sollte ein Bevollmächtigter laut Leitlinien über die praktischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten verfügen und möglichst die Sprachen der zuständigen Behörden beherrschen. Sein Mandat muss er auf Verlangen vorlegen (Art. 10 Abs. 2).
9. Ein Fulfilment-Dienstleister kann automatisch verantwortliche Person werden
Gibt es in der EU weder Hersteller noch Einführer noch einen beauftragten Bevollmächtigten, wird der Fulfilment-Dienstleister für die Produkte, die er abwickelt, zur verantwortlichen Person (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020). Die Leitlinien betonen, dass das automatisch geschieht. Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand erbringt, ohne Eigentümer der Ware zu sein (Art. 3 Nr. 12 GPSR); ein Marktplatz, der Produkte auch lagert und versendet, ist es für diese Produkte.
10. Wer unter eigener Marke verkauft, ist Hersteller
Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und trägt alle Pflichten aus Art. 9 (Art. 13 Abs. 1 GPSR). Im Beispiel der Leitlinien wird ein Unternehmen, das eingekaufte Tassen mit eigenem Logo verkauft, zum Hersteller. Dasselbe gilt für einen Marktplatz mit Eigenmarken und, zumindest für den veränderten Teil, für jeden, der ein Produkt physisch oder digital wesentlich verändert (Art. 13 Abs. 2 und 3).
Was Sie jetzt tun sollten: Checkliste nach den Leitlinien
- Prüfen Sie jeden Onlineshop und jedes Marktplatzkonto anhand der Kriterien: Liefergebiete, Sprachen, Zahlungsmittel, Währung und Domain.
- Ordnen Sie Ihren Bestand danach, wann jede Einheit erstmals in der EU bereitgestellt wurde. Einheiten ab dem 13. Dezember 2024 brauchen die volle GPSR-Kennzeichnung.
- Prüfen Sie, wo die Herstellerangaben auf jedem Produkt stehen. Stehen sie nur auf dem Karton, halten Sie den Größengrund fest.
- Ersetzen Sie Links auf die Startseite in Etiketten und Angeboten durch eine E-Mail-Adresse oder eine Website-Rubrik für den direkten Kontakt.
- Ordnen Sie Ihre technische Dokumentation den Produktmodellen zu und trennen Sie sie, wo Varianten sich in sicherheitsrelevanten Eigenschaften unterscheiden.
- Lesen Sie das Mandat Ihres EU-Bevollmächtigten. Deckt es die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht ab, haben Sie womöglich keine verantwortliche Person oder nur automatisch Ihren Fulfilment-Dienstleister.
Praxisbeispiel: ein kanadischer Möbelhersteller mit Onlineshop
Ein kanadischer Möbelhersteller verkauft ein Bücherregal in Eiche natur und in weißem Lack sowie einen Barhocker über seinen Onlineshop und einen EU-Marktplatz. Die Ware lagert bei einem Fulfilment-Dienstleister in den Niederlanden; einen Einführer oder eine Gesellschaft in der EU gibt es nicht. Möbel nennen die Leitlinien ausdrücklich als Produktgruppe, für die die GPSR vollständig gilt.
| Frage | Antwort nach den Leitlinien | Was der Hersteller tut |
|---|---|---|
| Fällt der eigene Shop unter die GPSR? | Ja: Lieferung nach Deutschland und Frankreich, Euro-Preise und deutsche Seiten richten ihn an die EU (Art. 4 GPSR) | Ergänzt auf jeder Produktseite die Angaben nach Art. 19 |
| Eine Dokumentation für beide Regalvarianten? | Nein, wenn der Lack sicherheitsrelevante Eigenschaften wie die Zusammensetzung ändert | Führt für die lackierte Variante eine eigene Dokumentation (Art. 9 Abs. 2) |
| Herstellerangaben nur auf dem Karton? | Nein: Das Regal ist groß genug für ein Etikett | Etikettiert jede Einheit (Art. 9 Abs. 6) |
| Wer ist verantwortliche Person? | Ohne andere Wirtschaftsakteure in der EU automatisch der Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EU) 2019/1020) | Beauftragt einen EU-Bevollmächtigten mit einem Mandat, das ihn als verantwortliche Person benennt |
Jede Korrektur ist klein; zusammen entscheiden sie, ob die Produkte eine Kontrolle bestehen.
Häufige Fehldeutungen der GPSR-Leitlinien
- Die Leitlinien wie ein Gesetz behandeln. Im Streitfall zählt die Verordnung; zitieren Sie den Artikel.
- Die Leitlinien ignorieren, weil sie unverbindlich sind. Sie sind die Lesart der Kommission.
- Glauben, die CE-Kennzeichnung nehme ein Produkt aus der GPSR heraus. Art. 19 und 20 sowie die Rückrufregeln gelten weiter.
- Den EU-Bevollmächtigten automatisch für die verantwortliche Person halten. Dazu macht ihn erst das passende Mandat.
Fazit: Die Leitlinien machen die Rollen konkret
Neue Pflichten schaffen die GPSR-Leitlinien nicht, aber sie schließen einige Hintertüren: die Startseite statt einer elektronischen Adresse, das Etikett aus optischen Gründen auf dem Karton, der Bevollmächtigte ohne passendes Mandat. Für Hersteller außerhalb der EU wiegt der letzte Punkt am schwersten.
Representa übernimmt die Rolle als Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU, prüft Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen und hält Ihre Compliance-Unterlagen für Kontrollen bereit. Für CE-gekennzeichnete Produkte werden wir per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter.
Häufige Fragen
Sind die GPSR-Leitlinien rechtsverbindlich?
Nein. Die Bekanntmachung C/2025/6233 erläutert, wie die Kommission die GPSR versteht. Rechtskraft hat nur der Verordnungstext, die verbindliche Auslegung liegt beim Gerichtshof der EU. Die Leitlinien zeigen aber am verlässlichsten, wie die Kommission die Regeln anwendet.
Wann gilt die GPSR für einen Onlineshop außerhalb der EU?
Wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet (Art. 4 GPSR). Maßgeblich sind Liefergebiete, Sprachen, Zahlungsmittel sowie Währung oder Domain eines Mitgliedstaats. Dass die Website aus der EU aufrufbar ist, reicht allein nicht (Erwägungsgrund 21).
Ist mein EU-Bevollmächtigter automatisch meine verantwortliche Person?
Nein. Er ist es nur, wenn sein schriftliches Mandat ihn mit den Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung, Art. 16 Abs. 1 GPSR). Fehlt das, kann ein Fulfilment-Dienstleister automatisch verantwortliche Person werden.
Brauche ich für jede Farbvariante eine eigene technische Dokumentation?
Nur, wenn sich die Varianten in Eigenschaften unterscheiden, die die Sicherheit beeinflussen können, etwa in der Zusammensetzung. Sonst genügt eine Dokumentation je Produktmodell. Aufzubewahren ist sie 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen (Art. 9 Abs. 3 GPSR).
Darf ich Ware verkaufen, die vor dem 13. Dezember 2024 produziert wurde?
Ja, wenn die Einheiten der Richtlinie 2001/95/EG entsprachen und vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden (Art. 51 GPSR). Maßgeblich ist jede einzelne Einheit. Einheiten, die erst ab diesem Datum bereitgestellt werden, müssen die GPSR vollständig erfüllen.
