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GPSR-Kennzeichnung: Welche Anschrift gehört wohin?

8 Min. LesezeitRepresenta GmbH

GPSR-Kennzeichnung nach Rollen: wo Hersteller, Einführer und verantwortliche Person stehen müssen, auf Produkt, Verpackung, Paket oder im Angebot.

Person am Schreibtisch mit Laptop

Viele Ratgeber packen alle Anschriften in einen Kasten auf dem Etikett. Das Gesetz unterscheidet genauer: Die Herstellerangaben gehören auf das Produkt selbst, die verantwortliche Person darf auch auf dem Paket stehen, und für CE-gekennzeichnete Produkte gilt das jeweilige Sektorrecht. Dieser Beitrag ordnet die GPSR-Kennzeichnung nach Rolle und Ort, mit Fundstelle zu jeder Angabe und einer Etikettprüfung an einem typischen Produkt.

Produkt, Verpackung, Paket, Unterlage: vier Orte mit eigenen Regeln

Das EU-Produktrecht unterscheidet vier Orte für Angaben, die mit dem Produkt reisen: das Produkt selbst (Typenschild, eingenähtes Etikett, Gravur), die Verpackung, also die Verkaufsverpackung, das Paket und eine Begleitunterlage wie Gebrauchsanleitung oder Konformitätserklärung. Für jede Rolle gilt eine eigene Liste zulässiger Orte.

Die Matrix: GPSR-Kennzeichnung nach Rollen

Lesen Sie die Tabelle je Produkt: Lampe und Laptopständer derselben Marke landen in verschiedenen Zeilen.

Wo die Angaben jeder Rolle stehen müssen und auf welcher Rechtsgrundlage
RolleWoWelche AngabenRechtsgrundlage
Hersteller (GPSR-Produkt)Produkt selbst; sonst Verpackung oder BegleitunterlageName oder Handelsmarke, Postanschrift, elektronische Adresse, ggf. abweichende zentrale AnlaufstelleArt. 9 Abs. 6 GPSR
ProduktkennungProdukt; Verpackung oder Unterlage, wenn Größe oder Art es verhindernTypen-, Chargen- oder Seriennummer oder ÄhnlichesArt. 9 Abs. 5 GPSR
Einführer, falls vorhandenWie beim Hersteller, ohne das Herstelleretikett zu verdeckenName oder Handelsmarke, Postanschrift, elektronische AdresseArt. 11 Abs. 3 GPSR
Verantwortliche Person (GPSR-Produkt)Produkt, Verpackung, Paket oder BegleitunterlageName oder Handelsmarke, Postanschrift, elektronische AdresseArt. 16 Abs. 3 GPSR
Hersteller und Einführer (CE-Produkt)Produkt; sonst Verpackung oder BegleitunterlagenName oder Handelsmarke, Postanschriftz. B. Art. 6 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2014/35/EU
Wirtschaftsakteur in der EU (CE-Produkt)Produkt, Verpackung, Paket oder BegleitdokumentName oder Handelsmarke, Kontaktdaten mit PostanschriftArt. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2019/1020
Online-AngebotIm Angebot, eindeutig und gut sichtbarHersteller, verantwortliche Person, Produktkennung mit Abbildung, WarnhinweiseArt. 19 GPSR; Art. 22 Abs. 9 für Marktplätze
Wo die Angaben jeder Rolle stehen müssen und auf welcher Rechtsgrundlage

Nur die verantwortliche Person darf auf das Paket ausweichen; Hersteller und Einführer gehören, wann immer möglich, auf das Produkt. Zudem gilt für CE-gekennzeichnete Produkte ihr Sektorrecht, nicht Art. 9 bis 18 GPSR, denn Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR nimmt Kapitel III Abschnitt 1 für sie aus. Für die Rechtsakte aus Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab), darunter Niederspannungs-, EMV-, Funkanlagen- und Spielzeugrichtlinie, kommt ein Wirtschaftsakteur in der EU hinzu.

Das Online-Angebot ist die Ausnahme: Art. 19 GPSR steht in Kapitel III Abschnitt 2 und gilt auch für CE-Produkte. Das Angebot für eine Lampe braucht deshalb eine elektronische Adresse, obwohl auf ihrem Etikett die Postanschrift reicht. Marktplätze müssen die Felder bereitstellen (Art. 22 Abs. 9); was die Behörden 2026 in Angeboten vermisst haben, zeigt unser Beitrag zur GPSR-Kontrolle.

Wann die Herstellerangaben vom Produkt weichen dürfen

Art. 9 Abs. 6 GPSR (öffnet in neuem Tab) lässt Verpackung oder Begleitunterlage nur zu, wenn das Produkt die Angaben nicht tragen kann. Die GPSR-Leitlinien der Kommission (C/2025/6233) legen das eng aus: Grundsätzlich rechtfertigt nur die Größe des Produkts den Wechsel, nicht ästhetische oder ähnliche Gründe, und Sie sollten Ihre Entscheidung im Streitfall begründen können.

Der Blue Guide 2022 sieht es für CE-Produkte ähnlich (Abschnitt 4.2.2.1): Ästhetik zählt nie, als zu kleine Produkte nennt er Hörgeräte oder Sensoren. Er setzt die Verpackung vor die Gebrauchsanleitung und verlangt, dass ein Produkt ohne Verpackung und Unterlagen die Angaben selbst trägt.

Für die Produktkennung ist die Ausnahme etwas weiter: Sie darf ausweichen, wenn Größe oder Art des Produkts es nicht zulassen (Art. 9 Abs. 5 GPSR).

Verantwortliche Person: Das Paket ist erlaubt, der Karton ist sicherer

Nach Art. 16 Abs. 3 GPSR dürfen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktdaten der verantwortlichen Person, einschließlich Postanschrift und elektronischer Adresse, auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage stehen. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erlaubt für CE-Produkte dieselben Orte, Pflicht ist dort aber nur die Postanschrift.

Rechtlich genügt ein Aufkleber auf dem Versandkarton. Praktisch ist er die schwächste Lösung: Das Paket landet zuerst im Müll und begleitet das Produkt weder bei Retouren noch beim Weiterverkauf oder beim Umpacken im Fulfilment-Lager. Drucken Sie die verantwortliche Person auf die Verkaufsverpackung. Ist Ihr Einführer zugleich Ihre verantwortliche Person, hilft das Paket nicht: Nach Art. 11 Abs. 3 GPSR gehören seine Angaben möglichst auf das Produkt.

In der Pflicht bleibt der Hersteller: Ein anderer Wirtschaftsakteur darf die Angaben anbringen, Sie müssen aber sicherstellen, dass das Produkt ohne sie nicht in Verkehr kommt (GPSR-Leitlinien). Händler in der EU kontrollieren die Kennzeichnung vor dem Verkauf (Art. 12 Abs. 1 GPSR).

Elektronische Adresse und Sprache

Eine elektronische Adresse verlangen Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3 und Art. 19 GPSR. Die deutsche Fassung sprach ursprünglich von „E-Mail-Adresse“, eine Berichtigung vom 19. Dezember 2023 hat das durchgehend in „elektronische Adresse“ geändert. Die deutschen Leitlinien schreiben weiter „E-Mail-Adresse“ und zählen eine Kontaktrubrik der Website dazu, eine Website als solche nicht. Mehr dazu im Beitrag zu den GPSR-Leitlinien.

Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat des Verkaufs festlegt (Art. 9 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 4 GPSR). Deutschland verlangt Deutsch, auch für Warnhinweise im Angebot (§ 6 ProdSG). Für die Anschrift selbst legt die GPSR keine Sprache fest, und nach den Art.-4-Leitlinien müssen „manufactured by“, „imported by“, „represented by“ und „fulfilled by“ nicht übersetzt werden.

Sektorrecht kann strenger sein: Die Niederspannungsrichtlinie verlangt Kontaktdaten in einer Sprache, die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verstehen (Art. 6 Abs. 6). Laut Blue Guide muss die Anschrift nicht übersetzt werden, die Schriftzeichen müssen aber Name und Herkunft des Unternehmens erkennen lassen. Prüfen Sie das, wenn Ihr Etikett eine nicht lateinische Schrift verwendet.

Etikettprüfung: eine US-Elektronikmarke mit zwei Produkten

Eine US-Elektronikmarke verkauft eine Schreibtischlampe mit Netzstecker und einen Laptopständer aus Aluminium an Verbraucher in der EU und versendet direkt aus den USA. Ein EU-Bevollmächtigter, dessen schriftliches Mandat die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfasst, ist für beide Produkte die verantwortliche Person.

  1. Einordnen. Die Lampe fällt unter die Niederspannungsrichtlinie (öffnet in neuem Tab), also gilt Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020. Der Ständer ist ein reines GPSR-Produkt.
  2. Rollen benennen. Hersteller: die Marke. Einführer: keiner, weil Verbraucher direkt kaufen. Verantwortliche Person: der EU-Bevollmächtigte.
  3. Hersteller auf das Produkt. Lampe: Name und Postanschrift (Art. 6 Abs. 6 Niederspannungsrichtlinie). Ständer: zusätzlich die elektronische Adresse (Art. 9 Abs. 6 GPSR). Beide sind groß genug, der Karton scheidet aus.
  4. Kennung. Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf jedem Produkt (Art. 9 Abs. 5 GPSR, Art. 6 Abs. 5 Niederspannungsrichtlinie).
  5. Verantwortliche Person auf den Verkaufskarton, mit Postanschrift und elektronischer Adresse. Bei der Lampe ist nur die Postanschrift Pflicht, eine E-Mail-Adresse hält der Blue Guide aber für zweckmäßig.
  6. Sprache. Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache jedes Ziellands (Art. 9 Abs. 7 GPSR, Art. 6 Abs. 7 Niederspannungsrichtlinie); für den Ständer in Deutschland auf Deutsch (§ 6 ProdSG).
  7. Angebot. Dieselben Unternehmen und Anschriften wie auf dem Etikett, dazu Abbildung, Modell und Warnhinweise (Art. 19 GPSR).

Häufige Fehler bei der Kennzeichnung

  • Anschriften ohne Rollen. Mehrere Unternehmen ohne Rollenangabe können Behörden in die Irre führen; „manufactured by“ oder „represented by“ helfen.
  • Einführer-Aufkleber über dem Herstelleretikett. Art. 11 Abs. 3 GPSR verbietet das.
  • Website statt Postanschrift. Eine Internetadresse darf ergänzen, nicht ersetzen (Blue Guide, Abschnitt 4.2.2).
  • EC-REP-Symbol statt Angaben. Art. 16 Abs. 3 GPSR verlangt Name und Kontaktdaten, kein Symbol.

Fazit: eine Matrix je Produkt, geprüft vor dem Versand

Wo eine Anschrift hingehört, hängt von der Rolle ab und davon, ob das Produkt eine CE-Kennzeichnung trägt. Hersteller und Einführer gehören auf das Produkt, die verantwortliche Person darf auch auf Karton oder Paket stehen, und das Angebot wiederholt beide. Prüfen Sie jedes Produkt vor der ersten Lieferung.

Representa übernimmt die Rolle als Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU und prüft Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen. Für CE-gekennzeichnete Produkte erstellen und prüfen wir im Rahmen der CE-Kennzeichnung konforme Etiketten und Anleitungen und übernehmen auf Wunsch die Rolle als Ihr EU-Bevollmächtigter.

Häufige Fragen

Darf die Anschrift der verantwortlichen Person nur auf dem Versandkarton stehen?

Ja. Art. 16 Abs. 3 GPSR und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erlauben Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage. Das Paket ist aber die schwächste Wahl, weil es zuerst weggeworfen wird und Retouren oder Umpacken nicht übersteht. Sicherer ist die Verkaufsverpackung.

Muss die Herstelleranschrift auf dem Produkt selbst stehen?

In der Regel ja (Art. 9 Abs. 6 GPSR). Verpackung oder Begleitunterlage sind nur erlaubt, wenn das nicht möglich ist. Nach den GPSR-Leitlinien der Kommission rechtfertigt das grundsätzlich nur die Größe des Produkts, nicht die Optik.

Braucht ein CE-Produkt eine elektronische Adresse auf dem Etikett?

Nicht nach Art. 9 Abs. 6 GPSR, denn der gilt für Produkte aus dem Harmonisierungsrecht nicht (Art. 2 Abs. 1). Die Niederspannungsrichtlinie etwa verlangt die Postanschrift. Das Online-Angebot muss trotzdem eine elektronische Adresse nennen (Art. 19 GPSR).

In welcher Sprache muss die GPSR-Kennzeichnung sein?

Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat des Verkaufs festlegt (Art. 9 Abs. 7 GPSR); Deutschland verlangt Deutsch (§ 6 ProdSG). Rollenhinweise wie „manufactured by“ müssen nach den Art.-4-Leitlinien der Kommission nicht übersetzt werden.

Darf ein Einführer einen eigenen Aufkleber anbringen?

Ja. Einführer müssen ihre eigenen Angaben anbringen, möglichst auf dem Produkt. Ihr Etikett darf die nach EU-Recht erforderlichen Angaben auf dem Herstelleretikett nicht verdecken (Art. 11 Abs. 3 GPSR).

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