Safety Business Gateway: Meldepflicht und Rückruf nach GPSR
8 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Safety Business Gateway nach GPSR: wann Hersteller, Einführer und verantwortliche Person melden, was in die Rückrufanzeige gehört, welche Abhilfe gilt.

Gefährliche Produkte und Unfälle melden Unternehmen nach der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) über das Safety Business Gateway. Sie erfahren hier, wann eine Meldung fällig ist, wer sie abgibt, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, und was ein Produktrückruf nach GPSR verlangt.
Was das Safety Business Gateway ist
Das Safety Business Gateway (öffnet in neuem Tab) ist ein Webportal der Europäischen Kommission. Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze übermitteln darüber Behörden und Verbrauchern die Informationen, die die GPSR (öffnet in neuem Tab) zu gefährlichen Produkten und Unfällen verlangt (Art. 27 Abs. 1). Für diese Meldungen ist das Gateway Pflicht (Leitlinien der Kommission C/2025/6238 (öffnet in neuem Tab), Abschnitt 2).
Sie brauchen ein EU-Login-Konto und sehen nur Ihre eigenen Meldungen; Dritte wie Wettbewerber dürfen nicht melden (C/2025/6238, Abschnitte 3 und 5.2). Ihre Angaben erreichen sofort alle zuständigen Behörden (C/2025/6233, Abschnitt 3.4.3).
Wann eine Meldung fällig ist: gefährliches Produkt oder Unfall
Die GPSR kennt zwei Auslöser. Der erste ist ein gefährliches Produkt, also jedes Produkt, das nicht sicher ist (Art. 3 Nr. 3). Ist ein Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, die Verbraucher unterrichten und über das Gateway die Behörden aller Mitgliedstaaten informieren, in denen das Produkt bereitgestellt wurde. In die Meldung gehören das Risiko, bereits ergriffene Maßnahmen und, falls verfügbar, die noch auf dem Markt befindliche Stückzahl je Mitgliedstaat (Art. 9 Abs. 8).
Der zweite ist ein Unfall: ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts, das zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden Auswirkungen auf seine Gesundheit und Sicherheit geführt hat, etwa Verletzungen oder Krankheiten (Art. 20 Abs. 2). Der Hersteller sorgt dafür, dass er ab Kenntnis unverzüglich den Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem er sich ereignet hat, mit Art und Identifikationsnummer des Produkts und, sofern bekannt, den Umständen (Art. 20 Abs. 1).
Wer meldet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
Der Hersteller bleibt auch ohne Sitz in der EU verpflichtet; jede weitere Rolle hat eigene Pflichten:
| Rolle | Gefährliches Produkt | Unfall | Korrekturmaßnahmen |
|---|---|---|---|
| Hersteller | unterrichtet die Behörden über das Gateway (Art. 9 Abs. 8 Buchst. c) | sorgt für die Meldung, kann Einführer oder Händler anweisen (Art. 20 Abs. 1, 3) | ergreift sie, unterrichtet Verbraucher (Art. 9 Abs. 8 Buchst. a, b) |
| Einführer | unterrichtet Hersteller und Behörden über das Gateway (Art. 11 Abs. 2, 8) | unterrichtet den Hersteller (Art. 20 Abs. 3) | stellt sie sicher, handelt notfalls selbst (Art. 11 Abs. 8) |
| Verantwortliche Person | unterrichtet die Behörden über ein Risiko (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) | sorgt für die Meldung (Art. 20 Abs. 4) | arbeitet mit Behörden zusammen, sorgt für sie (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d) |
| Händler | stellt die Meldung über das Gateway sicher (Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) | unterrichtet den Hersteller (Art. 20 Abs. 3) | stellt sie sicher (Art. 12 Abs. 4 Buchst. b) |
Ein EU-Bevollmächtigter mit GPSR-Mandat meldet im Gateway die Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, wenn der Hersteller das nicht getan hat oder ihn anweist (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c).
Viele Pflichten lauten „sicherstellen“, eine Meldung kann also für mehrere Akteure genügen (C/2025/6238, Abschnitt 3). Legen Sie schriftlich fest, wer meldet, sonst gehen Meldungen doppelt oder gar nicht ein. Mehr zur Rolle: wer verantwortliche Person nach GPSR sein darf.
Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab) ist weiter gefasst: Ein Produkt, „mit dem ein Risiko verbunden ist“ (Art. 3 Nr. 19), betrifft auch Belange wie die Umwelt, und ein Meldeweg ist nicht vorgegeben. Art. 16 Abs. 1 GPSR überträgt die Aufgabe auf Produkte der GPSR; die Checkliste der Kommission verweist die verantwortliche Person auf das Gateway (C/2025/6233, Abschnitt 3.2).
Schritt für Schritt: von der Beschwerde zum Rückruf
- Erfassen und prüfen: Beschwerden und Unfallhinweise untersuchen und im internen Verzeichnis führen (Art. 9 Abs. 11 und 12).
- Risiko bewerten, etwa nach der Methode der Behörden, die unser Beitrag zur GPSR-Risikoanalyse erklärt.
- Maßnahme wählen: Die Rücknahme vom Markt hält Produkte in der Lieferkette auf, der Rückruf holt Produkte zurück, die Verbraucher schon haben (Art. 3 Nr. 25 und 26).
- Über das Gateway melden: mit EU-Login anmelden und alle Mitgliedstaaten auswählen, in denen das Produkt bereitgestellt wurde (C/2025/6233, Abschnitt 3.1.1).
- Betroffene Verbraucher direkt und unverzüglich unterrichten, mit den Kundendaten, die Sie haben. Erreichen Sie nicht alle, veröffentlichen Sie eine Rückrufanzeige auf Website, in sozialen Medien und in Verkaufsstellen (Art. 35 Abs. 1 und 4).
- Abhilfemaßnahmen anbieten, ohne Kosten für die Verbraucher (Art. 37).
- Lieferkette informieren, auch die verantwortliche Person, und den Rückruf im Verzeichnis festhalten (Art. 9 Abs. 10 und 12).
Was in die Rückrufanzeige nach GPSR gehört
Schriftliche Rückrufinformationen haben die Form einer Rückrufanzeige in den Sprachen der betroffenen Mitgliedstaaten (Art. 36). Die Vorlage steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 (öffnet in neuem Tab), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Die Anzeige enthält:
- die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“,
- Abbildung, Name, Marke und Kennnummern des Produkts samt Fundort sowie, soweit verfügbar, wann, wo und von wem es verkauft wurde,
- eine klare Beschreibung der Gefahr,
- was Verbraucher tun sollen, einschließlich der Anweisung, die Verwendung unverzüglich einzustellen,
- die Abhilfemaßnahmen, eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst und die Bitte, die Information weiterzugeben.
Verharmlosende Begriffe wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder „in seltenen Situationen“ sind unzulässig, ebenso der Hinweis, es seien keine Unfälle gemeldet worden (Art. 36 Abs. 2 Buchst. c).
Abhilfemaßnahmen: mindestens zwei, kostenfrei
Der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur bietet wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe, in der Regel die Wahl zwischen mindestens zwei Möglichkeiten: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens gleichem Wert und gleicher Qualität oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises (Art. 37 Abs. 1 und 2). Eine einzige Abhilfe genügt nur, wenn die anderen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären.
Versandkosten tragen die Verbraucher nicht, nicht transportable Produkte werden abgeholt, und dauern Reparatur oder Ersatz zu lange, ist zu erstatten (Art. 37 Abs. 2 und 5). Gutscheine sind nur ein zusätzlicher Anreiz (C/2025/6233, Abschnitt 3.4.2). Produktregistrierungen und Kundenbindungsprogramme müssen Kontaktdaten allein für Sicherheitszwecke zulassen (Art. 35 Abs. 2).
Praxisbeispiel: eine US-Marke für Campingstühle
Eine US-Outdoormarke verkauft Campingklappstühle über ihren Onlineshop an Verbraucher in Deutschland und Frankreich; verantwortliche Person ist ein EU-Bevollmächtigter in Deutschland. Eine Kundin in Frankreich meldet, der Stuhl sei zusammengebrochen und sie habe sich das Handgelenk gebrochen.
| Ereignis | Wer handelt | Was geschieht | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Unfallhinweis | Marke, mit der verantwortlichen Person | Meldung an Frankreich über das Gateway: Modell, Charge, Umstände | Art. 20 Abs. 1 und 4 |
| Schwache Nieten in einer Charge | Marke | Meldung an Deutschland und Frankreich: Risiko, Maßnahme, Stückzahlen | Art. 9 Abs. 8 |
| Rückruf | Marke | E-Mails an alle Shopkunden der Charge, Rückrufanzeige auf Deutsch und Französisch | Art. 35, 36 |
Häufige Fehler bei Meldung und Rückruf
- Auf eine Frist warten. „Unverzüglich“ gilt, sobald Sie Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt gefährlich ist.
- Nur ein Land informieren. Melden Sie an alle Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde (Art. 9 Abs. 8 Buchst. c).
- Sich auf den Marktplatz verlassen. Dessen Meldung (Art. 22 Abs. 12 Buchst. d und e) ersetzt Ihre nach Art. 9 Abs. 8 nicht.
- Gutschrift statt Abhilfe anbieten oder Rücksendekosten berechnen (Art. 37 Abs. 2 und 5).
Fazit: Rollen klären, bevor es ernst wird
Mit dem Safety Business Gateway wird ein Sicherheitsproblem zum dokumentierten Fall bei allen betroffenen Mitgliedstaaten. Legen Sie vorab fest, wer das EU-Login-Konto führt, wer welche Meldung abgibt und wer die Rückrufanzeige schreibt.
In Deutschland kann eine unterlassene Korrekturmaßnahme bis zu 100.000 Euro kosten, eine fehlende Meldung bis zu 10.000 Euro (§ 28 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 27 sowie Abs. 3 ProdSG); mehr im Beitrag zu GPSR-Bußgeldern.
Als Ihre verantwortliche Person nach GPSR überwacht Representa Sicherheitsvorfälle und übernimmt die direkte Kommunikation mit Behörden und Online-Plattformen; nach Art. 20 Abs. 4 sorgt sie selbst dafür, dass ihr bekannte Unfälle gemeldet werden. Korrekturmaßnahmen und Rückruf bleiben Ihre Pflicht als Hersteller (Art. 9 Abs. 8). Für CE-gekennzeichnete Produkte ist Representa Ihr EU-Bevollmächtigter.
Häufige Fragen
Brauche ich für das Safety Business Gateway ein EU-Login-Konto?
Ja. Unternehmen melden nur mit einem EU-Login-Konto, dem Authentifizierungsdienst der Kommission, und sehen ausschließlich ihre eigenen Meldungen (Leitlinien C/2025/6238, Abschnitt 5.2).
Wie schnell muss ein Unfall nach GPSR gemeldet werden?
Unverzüglich ab Kenntnis, an die Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich ereignet hat (Art. 20 Abs. 1 GPSR). Eine Frist in Tagen nennt die Verordnung nicht. Gefährliche Produkte meldet der Hersteller ebenfalls unverzüglich (Art. 9 Abs. 8).
Gehen Unfälle mit CE-gekennzeichneten Produkten über das Gateway?
Ja. Art. 20 GPSR gilt auch für Produkte, die unter Harmonisierungsrecht der Union fallen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; Leitlinien C/2025/6238, Abschnitt 3). Für gefährliche CE-Produkte regeln das Sektorrecht und, soweit anwendbar, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Pflichten.
Darf ein Produktrückruf nach GPSR nur eine Erstattung anbieten?
Nur ausnahmsweise, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären (Art. 37 Abs. 2 GPSR). In der Regel wählen Verbraucher zwischen mindestens zwei aus Reparatur, Ersatz und Erstattung mindestens des gezahlten Preises.
Wer meldet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?
Der Hersteller bleibt verpflichtet. Seine verantwortliche Person in der EU sorgt dafür, dass ihr bekannte Unfälle gemeldet werden (Art. 20 Abs. 4 GPSR); Einführer und Händler stellen sicher, dass gefährliche Produkte gemeldet werden (Art. 11 und 12).
