GPSR verantwortliche Person: Wer die Rolle übernehmen darf
9 Min. LesezeitRepresenta GmbH
Wer verantwortliche Person nach GPSR sein darf, wer nicht und was die Rolle verlangt: der Entscheidungsweg entlang Ihrer Lieferkette, mit Fundstellen.

Ein Verbraucherprodukt eines Herstellers außerhalb der EU darf nur in Verkehr kommen, wenn eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person nach GPSR dafür einsteht. Wer diese Rolle übernehmen darf, legt das Gesetz fest, und nicht jede EU-Adresse genügt. Hier finden Sie den Entscheidungsweg und die Anforderungen an die Rolle.
Was die verantwortliche Person ist und woher die Pflicht kommt
Art. 16 Abs. 1 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (öffnet in neuem Tab) (GPSR) ist knapp: Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Warum, sagt Erwägungsgrund 39: Beim Direktverkauf aus Drittstaaten fehlte den Marktüberwachungsbehörden ein Ansprechpartner.
Für CE-Produkte nach den in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 (öffnet in neuem Tab) aufgezählten Rechtsakten, etwa Spielzeug, gilt Art. 4 seit dem 16. Juli 2021 unmittelbar, mit denselben Rollen. Unser Beitrag zum Wirtschaftsakteur stellt sie vor.
Wer verantwortliche Person nach GPSR sein kann: drei Rollen und eine Rückfalloption
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 nennt vier Akteure; der vierte springt nur ein, wenn keiner der anderen drei in der EU niedergelassen ist. Ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter hat die Rolle auch dann, wenn es einen Einführer gibt (Leitlinien der Kommission zu Art. 4, Kasten 1, Schritt 1).
| Konstellation | Verantwortliche Person | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hersteller in der EU, auch ein EU-Unternehmen mit Eigenmarke | Der Hersteller selbst | Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2019/1020; Art. 13 Abs. 1 GPSR |
| Schriftliches Mandat an einen EU-Bevollmächtigten für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 | Der Bevollmächtigte, für alle Produkte im Mandat | Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2019/1020 |
| Kein Mandat; ein EU-Unternehmen importiert Ihre Ware | Der Einführer, für seine Stücke | Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; Art.-4-Leitlinien, Abschnitt 4.2 |
| Kein Mandat, kein Einführer; Ware im Fulfilment-Lager in der EU | Der Fulfilment-Dienstleister, für die von ihm abgefertigten Stücke | Art. 4 Abs. 2 Buchst. d |
| Kein Mandat; Versand von außerhalb der EU an Verbraucher | Niemand: Das Produkt darf nicht angeboten werden | Art. 16 Abs. 1 GPSR; Art.-4-Leitlinien, Kasten 1, Schritt 6 |
Pflichten und Haftung von Einführer (oft Importeur genannt) und Bevollmächtigtem vergleicht unser Beitrag Bevollmächtigter oder Einführer.
Wer nicht verantwortliche Person sein kann
Nicht infrage kommen, auch wenn manche Angebote es nahelegen:
- Der Marktplatz selbst. Er vermittelt nur; lagert und versendet er Ihre Ware zusätzlich, handelt er für diese Stücke als Fulfilment-Dienstleister (GPSR-Leitlinien der Kommission, Abschnitte 3.1.5 und 3.3).
- Ein Händler, der nur weiterverkauft. Er steht nicht in der Liste des Art. 4 Abs. 2. Die Rolle kann er nur mit Mandat als Ihr Bevollmächtigter übernehmen und trägt dann beide Pflichtenkreise (Blue Guide 2022, Abschnitt 3.2).
- Handelsvertreter und „autorisierte Händler“. Sie sind keine Bevollmächtigten im Sinne des Produktrechts (Blue Guide, Abschnitt 3.2).
- Ein Unternehmen in Großbritannien oder der Schweiz. Art. 16 Abs. 1 GPSR verlangt eine Niederlassung in der EU; für britische Wirtschaftsakteure bestätigt das der Blue Guide (Abschnitt 2.9.5.2).
- Sie selbst als Hersteller außerhalb der EU.
Was die verantwortliche Person leisten muss
Die Aufgaben stehen in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie in Art. 16 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 4 GPSR:
- Unterlagen prüfen. Bei jedem neuen Produkt prüft sie, ob die technische Dokumentation existiert und den Behörden vorgelegt werden kann; bewahrt sie sie nicht selbst auf, braucht sie Ihre Zusicherung (Art.-4-Leitlinien, Abschnitt 3).
- Behörden antworten, auf begründetes Verlangen und in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache; die Sprache ist abstimmbar (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b).
- Risiken melden. Hat sie Grund zur Annahme, dass ein Produkt ein Risiko darstellt, unterrichtet sie die Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c).
- Korrekturmaßnahmen sicherstellen. Die Art.-4-Leitlinien verlangen nur, dass sie für Abhilfe sorgt; die Checkliste der GPSR-Leitlinien ergänzt: Hat der Hersteller nicht gehandelt, „erledigen Sie es selbst“ (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d).
- Produkte regelmäßig prüfen, soweit die Risiken es erfordern, auf Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation und den Regeln zu Produktkennung, Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen, und die Prüfungen dokumentieren (Art. 16 Abs. 2 GPSR).
- Für die Meldung von Unfällen sorgen, von denen sie erfährt, über das Safety Business Gateway; dafür braucht es ein EU-Login-Konto (Art. 20 Abs. 4 GPSR; GPSR-Leitlinien, Abschnitt 3.4.3).
Von einem Bevollmächtigten erwarten die GPSR-Leitlinien außerdem praktische und verwaltungstechnische Fähigkeiten, möglichst die Sprachen der Behörden, Rechts- und Sachkenntnis sowie interne Verfahren, etwa für Beschwerden (Abschnitt 3.1.2).
In fünf Schritten zur verantwortlichen Person
- Vertriebswege zuordnen, anhand der Tabelle oben.
- Mandat schriftlich schließen, mit den Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020, den Prüfungen nach Art. 16 Abs. 2 GPSR und einer Produktliste.
- Unterlagen übergeben: die technische Dokumentation oder eine schriftliche Zusicherung, sie vorzulegen.
- Angaben anbringen, auf Produkt oder Verpackung und in jedem Angebot für die EU (Art. 16 Abs. 3 und Art. 19 Buchst. b GPSR; Details in unserer Kennzeichnungsmatrix).
- Meldeweg vereinbaren: Wer meldet im Safety Business Gateway, und wie schnell beantworten Sie Anfragen?
Sonderfälle: Eigenmarke, mehrere Einführer, Wechsel
In drei Situationen fällt die Antwort anders aus.
Eigenmarke und EU-Tochter
Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 GPSR; mehr im Beitrag zu den GPSR-Leitlinien). Sitzen Sie dann außerhalb der EU, deckt Sie der Bevollmächtigte Ihres Lieferanten nicht ab: Das Mandat muss vom Hersteller stammen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020). Eine EU-Tochter kommt nur als Einführer, als Hersteller unter eigener Marke oder mit Mandat infrage.
Mehrere Einführer oder Lager
Jeder Einführer ist für die von ihm in Verkehr gebrachten Stücke zuständig, die grundsätzlich nur seinen Namen tragen; mehrere Fulfilment-Lager jeweils für die von ihnen abgefertigten Stücke (Art.-4-Leitlinien, Abschnitte 4.2 und 4.4). Ein Mandat gibt allen Stücken dieselbe verantwortliche Person.
Wechsel der verantwortlichen Person
Reagiert der Hersteller nicht, kann ein Bevollmächtigter die Geschäftsbeziehung beenden (Art.-4-Leitlinien, Abschnitt 3). Ohne Nachfolger gilt wieder die Tabelle: Einführer oder Fulfilment-Lager übernehmen ihre Stücke, Direktversand darf nicht mehr angeboten werden. Wir empfehlen, das neue Mandat vor Ablauf des alten zu unterschreiben, alle Angebote am selben Tag umzustellen (Art. 19 Buchst. b GPSR) und die Übergabe der Unterlagen zu regeln.
Praxisbeispiel: eine US-Marke für Gartenwerkzeug mit vier Vertriebswegen
Eine US-Marke verkauft Gartenscheren, Rechen und Handschaufeln ohne Motor (GPSR-Produkte ohne CE-Kennzeichnung) über vier Vertriebswege:
| Vertriebsweg | Ohne Mandat | Mit einem Mandat für alle eigenen Produkte |
|---|---|---|
| Französische Gartencenter-Kette importiert Paletten | Die Kette, für ihre Stücke | Der Bevollmächtigte; die Kette bleibt Einführer |
| Marktplatz, Ware in einem Fulfilment-Lager in der EU | Der Fulfilment-Dienstleister, wenn er die Rolle annimmt | Der Bevollmächtigte |
| Eigener Onlineshop, Versand aus den USA | Niemand: Die Werkzeuge dürfen nicht angeboten werden | Der Bevollmächtigte |
| Deutsche Baumarktkette verkauft die Gartenschere unter eigener Marke | Die Baumarktkette als Hersteller in der EU | Weiter die Baumarktkette: Das Mandat der Marke deckt sie nicht |
Ein Mandat, unterschrieben vor der ersten Bestellung aus der EU, bringt dieselbe verantwortliche Person auf jede Verpackung und in jedes Angebot.
Häufige Fehler bei der Wahl der verantwortlichen Person
- Auf das Fulfilment-Lager setzen. Es deckt nur die Stücke ab, die es abfertigt, und darf die Rolle ablehnen (Art.-4-Leitlinien, Kasten 3).
- Eine Adresse ohne Mandat einkaufen. Ohne schriftliche Beauftragung mit den Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 gibt es keine verantwortliche Person.
- Jedes EU-Unternehmen für geeignet halten. „Wirtschaftsakteur“ umfasst auch Händler (Art. 3 Nr. 13 GPSR), die Rolle können aber nur die vier Akteure aus Art. 4 Abs. 2 übernehmen.
- Alle Unterlagen verschicken. Die verantwortliche Person muss Ihre Dokumentation vorlegen können, nicht lagern.
Fazit: die Rolle bewusst vergeben statt erben
Wer Ihre verantwortliche Person nach GPSR ist, folgt aus Ihrer Lieferkette. Ohne bewusste Wahl fällt die Rolle an den, der Ihre Ware importiert oder lagert, oder an niemanden. Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, haftet der Bevollmächtigte zudem für Produktfehler (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2024/2853). Rechnen Sie also damit, dass er Ihre Unterlagen zuerst prüft.
Representa übernimmt die Rolle als Ihre verantwortliche Person nach GPSR in der EU: Wir prüfen Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen, halten Ihre Compliance-Unterlagen für Kontrollen bereit und übernehmen die Kommunikation mit Behörden und Online-Plattformen. Für CE-gekennzeichnete Produkte werden wir per schriftlichem Mandat Ihr EU-Bevollmächtigter.
Häufige Fragen
Kann Amazon oder ein anderer Marktplatz meine verantwortliche Person sein?
Nicht als Marktplatz, denn der vermittelt nur (GPSR-Leitlinien, Abschnitt 3.3). Lagert und versendet er Ihre Produkte, kann er für diese Stücke als Fulfilment-Dienstleister verantwortliche Person werden, aber nur, wenn es keinen Hersteller, Einführer oder beauftragten Bevollmächtigten in der EU gibt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020).
Kann eine Privatperson in der EU verantwortliche Person sein?
Rechtlich ja: Bevollmächtigter kann auch eine natürliche Person mit Niederlassung in der EU und schriftlichem Mandat sein (Art. 3 Nr. 9 GPSR). Die Kommission erwartet praktische Fähigkeiten, Sprach- und Rechtskenntnisse. Die Person steht auf Ihren Produkten und haftet bei Produkten, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, für Fehler (Richtlinie (EU) 2024/2853).
Gibt es ein amtliches Register der verantwortlichen Personen?
Nein. Weder die GPSR noch die Verordnung (EU) 2019/1020 sehen ein Register oder eine Zulassung vor. Die einzige Registrierungspflicht der GPSR trifft Online-Marktplätze (Art. 22 Abs. 1). Nachweis der Rolle ist das schriftliche Mandat, das der Bevollmächtigte den Behörden auf Verlangen vorlegt (Art. 10 Abs. 2 GPSR).
Kann ein Unternehmen aus Großbritannien oder der Schweiz verantwortliche Person sein?
Nicht für Verbraucherprodukte nach der GPSR. Art. 16 Abs. 1 GPSR verlangt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur. Unternehmen in Großbritannien gelten laut Blue Guide der Kommission nicht mehr als in der Union ansässig (Abschnitt 2.9.5.2).
Muss die verantwortliche Person meine technische Dokumentation aufbewahren?
Nein. Sie muss prüfen, dass die Dokumentation existiert, und sicherstellen, dass sie den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden kann (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020). Bewahrt sie sie nicht selbst auf, braucht sie Ihre Zusicherung. Nach Art. 16 Abs. 2 GPSR prüft sie zudem regelmäßig, ob das Produkt der Dokumentation entspricht.
