GPSR-Warnhinweise: Beispiele, Sprache und Platzierung
8 Min. LesezeitRepresenta GmbH
GPSR-Warnhinweise mit Beispielen: wie Sie sie aus der Risikoanalyse ableiten, wo sie stehen müssen und welche Sprache gilt, in Deutschland Deutsch.

GPSR-Warnhinweise lassen sich nicht aus einer Musterliste übernehmen. Nach der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ergeben sich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aus Ihrer Risikoanalyse und den angewandten Normen, und sie müssen Verbraucher mit dem Produkt und in jedem Online-Angebot erreichen. Hier lesen Sie, wie Sie sie ableiten, wo sie stehen und welche Sprache gilt, mit Beispielen.
Was die GPSR verlangt und was sie offenlässt
Nach Art. 9 Abs. 7 GPSR (öffnet in neuem Tab) gewährleisten Hersteller, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt. Einführer stellen dasselbe sicher (Art. 11 Abs. 4), die verantwortliche Person überprüft es regelmäßig, soweit die Risiken des Produkts das erfordern (Art. 16 Abs. 2 Buchst. b).
Wortlaut, Symbole oder eine Liste von Pflichtwarnungen für allgemeine Verbraucherprodukte schreibt die GPSR nicht vor. Art. 6 Abs. 1 Buchst. d nennt „etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung“ als einen Aspekt der Sicherheitsbewertung.
GPSR-Warnhinweise aus der Risikoanalyse ableiten
Erwägungsgrund 22 GPSR legt die Reihenfolge fest: Sicherheit soll in erster Linie durch die Gestaltung entstehen, Restrisiken senken Warnhinweise und Anweisungen. Ein Warnhinweis ist die letzte Maßnahme, nie die erste:
- Übernehmen Sie jede Gefahr aus Ihrer GPSR-Risikoanalyse, auch vorhersehbare Fehlanwendung und schutzbedürftige Nutzer (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f).
- Beseitigen oder verringern Sie sie zuerst konstruktiv.
- Fragen Sie beim Restrisiko, ob Nutzer es durch ihr Verhalten vermeiden können. Nur dann wirkt ein Warnhinweis.
- Klären Sie, ob die angewandte Norm oder Sektorrecht einen Warnhinweis vorgibt.
- Ordnen Sie jeden Warnhinweis in der technischen Dokumentation seinem Risiko zu (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a).
- Bringen Sie ihn dort an, wo Nutzer ihn brauchen, und übernehmen Sie ihn in jedes Online-Angebot (Art. 19 Buchst. d).
Schritt 3 entscheidet. Der Leitfaden der Kommission für die Risikobewertung hält fest, dass Warnhinweise nicht unbedingt die beabsichtigte Wirkung haben und dass Kleinkinder Gegenstände in den Mund stecken (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417, Anlage 6, Abschnitt 3.3). Eine Dekofrucht aus Kunstharz, die essbar aussieht (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i), braucht eine andere Gestaltung, kein Etikett, das ein Kleinkind nicht lesen kann.
Was einen klaren Warnhinweis ausmacht: Gefahr, Folge, Vermeidung
Eine Form schreibt die GPSR nicht vor. Sektorrecht ist deutlicher: Bei Spielzeug müssen Etiketten und Gebrauchsanleitung auf „die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung“ aufmerksam machen (Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2009/48/EG). Wir empfehlen diese drei Teile für jeden Warn- und Sicherheitshinweis:
- Gefahr: worin sie besteht („Finger können im Scharnier eingeklemmt werden“).
- Folge, wenn sie nicht offensichtlich ist („Der Hocker kann kippen, Sturzgefahr“).
- Vermeidung: was zu tun oder zu lassen ist („Beim Zusammenklappen nicht ins Scharnier greifen“).
Das ist unsere Empfehlung, keine gesetzliche Form. Setzen Sie ein Signalwort, wo das Recht es verlangt; Warnhinweise auf Spielzeug beginnen mit dem Wort „Achtung“ (Art. 11 Abs. 2).
Wo Warnhinweise stehen: Produkt, Verpackung, Anleitung, Online-Angebot
Art. 9 Abs. 7 GPSR verlangt nur, dass die Informationen dem Produkt beigefügt sind; was auf Produkt oder Verpackung gehört, entscheiden Sie (Leitlinien, Abschnitt 3.1.1). Eine praktikable Aufteilung:
| Ort | Was dorthin gehört | Grundlage |
|---|---|---|
| Produkt | Warnhinweise für den Moment der Nutzung, nah an der Gefahrenstelle | Art. 9 Abs. 7 GPSR; Platzierung als unsere Empfehlung |
| Verpackung | Angaben, die für den Kauf wichtig sind, etwa Altersgrenzen | Unsere Empfehlung; Spielzeug: Art. 11 Abs. 2 RL 2009/48/EG |
| Anleitung | Vollständige Sicherheitsinformationen zu Montage, Gebrauch, Wartung und Entsorgung | Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und d, Art. 9 Abs. 7 GPSR |
| Online-Angebot | Alle Warnhinweise von Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen | Art. 19 Buchst. d GPSR |
| QR-Code | Nur zusätzlich, nie als einzige Stelle | Art. 21 GPSR |
Lücken fallen zuerst im Online-Angebot auf: Nach Art. 19 Buchst. d muss das Angebot selbst die Warnhinweise enthalten. Zu den Anschriften siehe GPSR-Kennzeichnung, zur Anleitung klare Anleitungen nach GPSR.
Sprache: Der Mitgliedstaat entscheidet, Deutschland verlangt Deutsch
Die GPSR nennt keine Sprache. Art. 9 Abs. 7, Art. 19 Buchst. d und Art. 21 überlassen sie dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Weder „Englisch genügt“ noch „alle EU-Sprachen auf jede Verpackung“ folgt aus der Verordnung.
Deutschland verlangt nach § 6 ProdSG (öffnet in neuem Tab) Deutsch für Anweisungen und Sicherheitsinformationen (Art. 9 Abs. 7, Art. 11 Abs. 4 GPSR), Warnhinweise im Online-Angebot (Art. 19 Buchst. d) und weitere Angaben nach Art. 21 und Art. 22 Abs. 9 Buchst. d. Fehlen deutsche Anweisungen, Sicherheitsinformationen oder Warnhinweise im Angebot, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 6 und 26 ProdSG; siehe GPSR-Bußgelder).
Die Sprache ist eine Sicherheitsfrage: Verbraucher können zu gefährdeten Verbrauchern werden, wenn Warnhinweise in einer Fremdsprache stehen, die sie nicht verstehen (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417, Anlage 6, Abschnitt 3.3). Prüfen Sie jedes weitere Zielland vor dem Versand.
Wann ein Produkt keine Warnhinweise braucht
Art. 9 Abs. 7 gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Die Leitlinien nennen Produkte, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind, etwa Messer (Abschnitte 3.1.1 und 3.1.3).
Wir legen die Ausnahme eng aus; halten Sie die Begründung in der technischen Dokumentation fest. Zusätzliche Warnhinweise helfen auch nicht: Die Spielzeugrichtlinie verbietet ihre besonderen Warnhinweise, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch widersprechen (Art. 11 Abs. 1). Eine Rassel für Babys darf also nicht „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ tragen.
Sektorrecht geht vor: fester Wortlaut bei Spielzeug
Für Produkte unter Harmonisierungsrecht der EU, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt Art. 9 GPSR nicht; die Warnhinweise regelt der Sektorrechtsakt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b GPSR, Leitlinien Abschnitt 2.2). Art. 19 GPSR gilt weiter, diese Warnhinweise gehören also auch ins Online-Angebot.
Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG listet Warnhinweise je Spielzeugkategorie, und die Nummern 2 bis 10 in Teil B sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden (Art. 11 Abs. 1). Zwei Beispiele: Aktivitätsspielzeug trägt „Nur für den Hausgebrauch.“, funktionelles Spielzeug „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ Beim Hinweis für Kinder unter 36 Monaten ist der Wortlaut nur ein Beispiel, er braucht aber einen kurzen Hinweis auf die besondere Gefahr (Teil B Nr. 1).
Die Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 hebt die Richtlinie mit Wirkung zum 1. August 2030 auf (Art. 56 und 59); bis dahin muss Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, der Richtlinie entsprechen.
Praxisbeispiel: Warnhinweise für Tritthocker und Klimmzugstange
Ein US-Hersteller von Haushaltswaren verkauft einen klappbaren Tritthocker und eine Klimmzugstange für den Türrahmen über seinen Onlineshop an Verbraucher in Deutschland. Harmonisierungsrecht gilt für keines der Produkte, also greift Art. 9 Abs. 7 GPSR. Sein EU-Bevollmächtigter ist zugleich verantwortliche Person.
| Restrisiko | Beispielformulierung | Ort |
|---|---|---|
| Hocker: Finger im Scharnier beim Zusammenklappen | Vorsicht: Finger können eingeklemmt werden. Beim Zusammenklappen nicht ins Scharnier greifen. | Am Scharnier, Anleitung, Online-Angebot |
| Hocker: kippt auf unebenem Boden | Nur auf festem, ebenem Boden aufstellen. Der Hocker kann kippen, Sturzgefahr. | Trittfläche, Anleitung, Online-Angebot |
| Stange: rutscht aus dem Türrahmen | Vor jeder Benutzung den festen Sitz prüfen. Rutscht die Stange, können Sie stürzen. | Stange, Verpackung, Anleitung, Online-Angebot |
Zuerst kam die Konstruktion: Eine Verriegelung verhindert, dass der Hocker unbeabsichtigt zusammenklappt. Alle Texte stehen auf Deutsch (§ 6 ProdSG) und sind in der technischen Dokumentation ihren Risiken zugeordnet. Die verantwortliche Person prüft regelmäßig, ob Art. 9 Abs. 7 erfüllt ist, und legt auf Verlangen Nachweise vor (Art. 16 Abs. 2 GPSR).
Häufige Fehler bei Warnhinweisen
- Warnhinweise vom Wettbewerber übernommen, ohne Risiko dahinter in Ihrer Dokumentation.
- Warnhinweis statt Konstruktionsänderung bei Gefahren, die Nutzer nicht vermeiden können (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f).
- Warnhinweise auf der Verpackung, aber nicht im Online-Angebot (Art. 19 Buchst. d).
- Sicherheitsinformationen nur hinter einem QR-Code (Art. 21).
Fazit: Jeder Warnhinweis braucht einen Grund und einen Platz
Gute GPSR-Warnhinweise nennen das Risiko und was dagegen zu tun ist, in der richtigen Sprache, am Produkt und im Angebot.
Den Wortlaut verantworten Sie als Hersteller. Als Ihre verantwortliche Person nach GPSR prüft Representa Kennzeichnung, Verpackung und Anleitungen und hält Ihre Compliance-Unterlagen für Inspektionen bereit. Unsere Compliance-Beratung prüft Ihre Dokumentation und priorisiert die Korrekturen. Zum Aufbau der Unterlagen siehe technische Dokumentation nach GPSR.
Häufige Fragen
Schreibt die GPSR bestimmte Warnhinweise vor?
Nein. Art. 9 Abs. 7 GPSR verlangt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen, aber keinen Wortlaut; der Inhalt folgt aus der Risikoanalyse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d). Festen Wortlaut gibt es im Sektorrecht, etwa in Anhang V der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, oder in Normen, die Sie anwenden.
Müssen Warnhinweise auch im Online-Angebot stehen?
Ja. Nach Art. 19 Buchst. d GPSR muss das Angebot alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, eindeutig und gut sichtbar enthalten, in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt.
In welcher Sprache müssen GPSR-Warnhinweise stehen?
In einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt (Art. 9 Abs. 7 und Art. 19 Buchst. d GPSR). Deutschland verlangt Deutsch (§ 6 ProdSG), englische Texte allein genügen dort nicht.
Reicht ein QR-Code für die Sicherheitsinformationen?
Nein. Art. 21 GPSR erlaubt Informationen in digitaler Form nur zusätzlich zu den Angaben, die auf oder mit dem Produkt vorgeschrieben sind. Die Sicherheitsinformationen selbst müssen dem Produkt beiliegen (Art. 9 Abs. 7).
Welche Produkte brauchen keine Warnhinweise?
Produkte, die ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden können (Art. 9 Abs. 7 Satz 2 GPSR). Die GPSR-Leitlinien der Kommission nennen als Beispiel Produkte, deren Risiken den Verbrauchern bekannt sind, etwa Messer.
